Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Dass Kastrationen oder Sterilisationen nicht richtig durchgeführt wurden, kommt in der Praxis immer wieder vor.
In Ihrem Fall sind zwei Rechtsfragen zu prüfen. Zum einen die Frage nach der Haftung der Tierärztin und zum anderen ob und wenn ja gegen wen Sie einen Anspruch haben.
Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor.
Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung des Tierarztes beweisen können muss. In einem möglichen Prozess ist diese Frage (in der Regel nur) durch ein Sachverständigen-Gutachten zu klären. Lassen Sie sich von der zweiten Tierärztin einen ausführlichen Bericht ausstellen.
Liegt eine Pflichtverletzung vor, so macht sich der Tierarzt aber erst dann haftbar, wenn ihm auch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, wobei der Tierarzt wiederum beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.
Des weiteren kommt hier hinzu, dass geprüft werden muss, ob Sie überhaupt einen Schadensersatz gegen die Vereins-Tierärztin hätten, da ich annehme, dass die Katze schon vor der Übernahme und noch im Tierheim kastriert wurde. In diesem Falle müsste geprüft werden, ob Sie entweder nur einen Anspruch auf „Nachbehandlung“ durch die Tierheimärztin oder einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vertragspartnern, also das Tierheim/den Tierschutzverein hätten, da die Katze nicht wie vereinbart kastriert war. Anders wäre es, wenn Sie die Katze erst nach der Übernahme hätten kastrieren lassen und die Tierärztin selbst damit beauftragt hätten.
Sofern die zweite OP nicht bereits stattgefunden hat, sollten Sie sich weiterem Bedarf vorher anwaltlich beraten lassen, um mögliche Ansprüche zu sichern.