zurück zur Übersicht Anzahlung Welpenkauf 10.04.2018 von Claudia B. Hallo, wir haben einen Wurf Chihuahuas bekommen vor 7 Wochen. Bereits im Alter von 14 Tagen kam eine Interessentin, die sich für ein Welpen entschieden hat und auch eine Anzahlung hinterlegt hat. Diese habe ich ihr quittiert. Vertrag sollte morgen gemacht werden, da sie einen Besuchstermin hatte .Nun is es so, dass sie gestern doch abgesagt hat. Jetzt meine Frage: Muss ich ihr die Anzahlung zurück zahlen? Im Internet steht eigentlich nein. Aber ich bin mir unsicher. Ich habe ihr die Anzahlung nur quittiert. Blöd ist, dass ich anderen Intressenten abgesagt habe da, die Maus ja reserviert war. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie die Anzahlung behalten dürfen und wenn ja in welcher Höhe, hängt von verschiedenen Umständen ab und kann hier nicht verbindlich für Ihren Einzelfall beantwortet werden. So müsste z.B. bekannt sein, ob Sie regelmäßig Welpen verkaufen und somit als Unternehmerin im Sinne des BGB handeln oder ob dies ein einmaliger Wurf war, des Weiteren müsste bekannt sein, wie hoch die Anzahlung war und wie hoch der eigentliche vereinbarte Kaufpreis war (also ob z.B. 10%, die Hälfte oder ob schon fast der gesamte Kaufpreis mit der Anzahlung geleitstet wurde) und was genau Sie beiden vereinbart haben um zu prüfen, ob der Kaufvertrag mit der Anzahlung schon mündlich zustande gekommen ist (ein Schriftstück ist für die Wirksamkeit keine Voraussetzung dient jedoch der Beweisbarkeit) oder ob nur eine reine Reservierung vereinbart wurde mit der Option der Absage der Interessentin (was die Interessentin immer Streitfall allerdings beweisen können müsste). Sofern Sie z.B. hierüber über WhatsApp, ebay-Kleinanzeigen etc. korrespondiert haben, müsste dieser Verlauf ebenfalls eingesehen werden. Sofern ein Kaufvertag bereits zustande gekommen war und kein vertragliches Rücktrittsrecht der Käuferin vereinbart war, hätten Sie theoretisch einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages gehabt, sprich auf Abnahme des Hundes und Zahlung des restlichen Kaufpreises, wobei ich annehme, dass dies für Sie ausscheidet. Sollten Sie für den Hund einen neuen Käufer gefunden haben, könnte geprüft werden, ob Sie z.B. einen geringeren Kaufpreis erhalten haben, also einen finanziellen Schaden erlitten haben, den die erste Interessentin Ihnen ersetzen müsste, so dass Sie die Anzahlung einbehalten dürften.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie die Anzahlung behalten dürfen und wenn ja in welcher Höhe, hängt von verschiedenen Umständen ab und kann hier nicht verbindlich für Ihren Einzelfall beantwortet werden. So müsste z.B. bekannt sein, ob Sie regelmäßig Welpen verkaufen und somit als Unternehmerin im Sinne des BGB handeln oder ob dies ein einmaliger Wurf war, des Weiteren müsste bekannt sein, wie hoch die Anzahlung war und wie hoch der eigentliche vereinbarte Kaufpreis war (also ob z.B. 10%, die Hälfte oder ob schon fast der gesamte Kaufpreis mit der Anzahlung geleitstet wurde) und was genau Sie beiden vereinbart haben um zu prüfen, ob der Kaufvertrag mit der Anzahlung schon mündlich zustande gekommen ist (ein Schriftstück ist für die Wirksamkeit keine Voraussetzung dient jedoch der Beweisbarkeit) oder ob nur eine reine Reservierung vereinbart wurde mit der Option der Absage der Interessentin (was die Interessentin immer Streitfall allerdings beweisen können müsste). Sofern Sie z.B. hierüber über WhatsApp, ebay-Kleinanzeigen etc. korrespondiert haben, müsste dieser Verlauf ebenfalls eingesehen werden. Sofern ein Kaufvertag bereits zustande gekommen war und kein vertragliches Rücktrittsrecht der Käuferin vereinbart war, hätten Sie theoretisch einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages gehabt, sprich auf Abnahme des Hundes und Zahlung des restlichen Kaufpreises, wobei ich annehme, dass dies für Sie ausscheidet. Sollten Sie für den Hund einen neuen Käufer gefunden haben, könnte geprüft werden, ob Sie z.B. einen geringeren Kaufpreis erhalten haben, also einen finanziellen Schaden erlitten haben, den die erste Interessentin Ihnen ersetzen müsste, so dass Sie die Anzahlung einbehalten dürften.