Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst möchte ich das weit verbreitete Missverständnis, dass Katzen zu den erlaubnisfreien Kleintieren gehören, erklären, da dies dem der zu Grunde liegenden Rechtsprechung des BGH widerspricht. Der Begriff „Kleintierhaltung“ stammt aus der Rechtsprechung, da es keine gesetzliche Regelung gibt, die etwas zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung sagt. Der Bundesgerichtshof hat 1993 und 2007 entschieden, dass die “Kleintierhaltung“ in Mietwohnungen nicht verboten werden darf. Kleintiere sind nach dem Gericht aber solche Tiere, die „in Käfigen oder Terrarien gehalten werden und daher niemanden stören können“. Weder Katzen noch Kleinsthunde können daher m.E. nicht unter die Kleintier-Klausel des BGH fallen. Die ergangenen Urteile zur Katzenhaltung sind zudem zum Teil widersprüchlich und zeitlich vor der BGH-Entscheidung ergangen.
In der jüngsten Entscheidung des BGH zur Katzenhaltung vom 20.03.2013, hat das Gericht aber mal ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde-und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam ist (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.
Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. In Ihrem Falle scheint die Ablehnung eine generelle und eben ohne eine nachvollziehbare Begründung zu sein. Zwar kommt hier der Umstand hinzu, dass Sie nicht Vertragspartei sind, sondern Ihre Mutter. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich aber, dass Ihre vorübergehende Untermiete dem Vermieter bekannt ist und kein Problem darstellt. Meines Erachtens dürfte dann weder Ihrer Mutter als Hauptmieterin noch Ihnen als Untermieterin grundlos die (vorübergehende) Katzenhaltung verboten werden. Bitten Sie daher den Vermieter erneut, am besten schriftlich um die Erlaubnis zur vorübergehenden Haltung einer Katze und bitten um die Erteilung der schriftlichen Erlaubnis innerhalb von zwei Wochen. Sollte der Vermieter bei der Ablehnung bleiben und die Abschaffung der Katze fordern, lassen Sie diese entweder von einem Anwalt oder einem Mieterverein prüfen.