zurück zur Übersicht Wesenstest und hd/ed-Röntgen - Pflicht laut Kaufvertrag 08.06.2018 von Ann-Kristin G. Wir haben unseren reinrassigen Labrador-Rüden von einer Züchterin über den LCD gekauft. Im Kaufvertrag ist festgelegt, dass wir mit dem Hund einen Wesenstest und ein Röntgen auf hd/ed machen müssen. Ist das rechtlich zulässig? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei steht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie als Käuferin sich grundsätzlich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag zu halten, so wie Sie wahrscheinlich ja auch erwarten, dass die Verkäuferin sich an den Vertrag hält, z. B. wenn es um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht. Die in Ihrem Vertrag verwendete Röntgen-Klausel ist durchaus üblich, da Züchter, die darauf achten, HD- und ED freie Hunde zu züchten, vor allem auch die Ergebnisse des Röntgens ihrer Nachzuchten brauchen. Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die Formulierung geprüft werden, insbesondere hinsichtlich der Pflicht einen Wesenstest zu machen. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, ist eine Vertragsklausel u. a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Wichtig für die Beurteilung des weiteren Vorgehens ist auch, ob in Ihrem Vertrag für den Verstoß gegen die beiden Pflichten z. B. eine Vertragsstrafe vorgesehen ist und/oder ob Sie bereits bei Kauf eine Kaution für das Röntgen hinterlegt haben. Ob Sie Ihren Hund „folgenlos“ nicht röntgen lassen können bzw. welches weitere Vorgehen nun sinnvoll ist, sollten Sie anhand des Kaufvertrages anwaltlich überprüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei steht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie als Käuferin sich grundsätzlich an den mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag zu halten, so wie Sie wahrscheinlich ja auch erwarten, dass die Verkäuferin sich an den Vertrag hält, z. B. wenn es um gesetzliche Gewährleistungsansprüche geht. Die in Ihrem Vertrag verwendete Röntgen-Klausel ist durchaus üblich, da Züchter, die darauf achten, HD- und ED freie Hunde zu züchten, vor allem auch die Ergebnisse des Röntgens ihrer Nachzuchten brauchen. Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müsste Ihr Kaufvertrag eingesehen und die Formulierung geprüft werden, insbesondere hinsichtlich der Pflicht einen Wesenstest zu machen. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, ist eine Vertragsklausel u. a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Wichtig für die Beurteilung des weiteren Vorgehens ist auch, ob in Ihrem Vertrag für den Verstoß gegen die beiden Pflichten z. B. eine Vertragsstrafe vorgesehen ist und/oder ob Sie bereits bei Kauf eine Kaution für das Röntgen hinterlegt haben. Ob Sie Ihren Hund „folgenlos“ nicht röntgen lassen können bzw. welches weitere Vorgehen nun sinnvoll ist, sollten Sie anhand des Kaufvertrages anwaltlich überprüfen lassen.