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Tierschutzvertrag, Kontaktblockade, uvm.

von Tabea G.

Sehr geehrtes TASSO-Team, im Sommerurlaub 2017 habe ich in Kroatien einen Katzenwurf gefunden. Ich habe die Katzen noch dort impfen, chippen und entwurmen lassen und mit nach Deutschland genommen. Zunächst waren die Tiere auch auf eine Kroatin registriert und bei der Ausreise erhielt ich dann eine Vollmacht für die Tiere. Hier habe ich die Tiere aufgepäppelt und mich um ein Zuhause für die Tiere bemüht. Ein Tier ist bei mir geblieben (ist auch bei TASSO registriert), zwei gingen zusammen an Freunde und zwei weitere gingen an einen Fremden in einer 1-Zimmerwohnung mit 40 qm. Die Tiere habe ich jeweils mit einem Tierschutzvertrag abgegeben (aus dem Internet). Dieser wurde von beiden Seiten unter Zeugen unterzeichnet. Darin waren allgemeine Dinge festgehalten, wie die nachweisliche Kastration, Haltung nach Tierschutzgesetz, medizinische Versorgung, Impfungen, keine Weitergabe der Tiere, Besuchs-/Kontrollrecht, die Schutzgebühr und ein Bußgeld bei Vertragsbruch. Im Nachhinein weiß ich jetzt, dass ich es gar nicht "Tierschutzvertrag" hätte nennen dürfen, da ich kein Verein bin. Dennoch frage ich mich nun, ob der Vertrag irgendeine rechtliche Grundlage bietet, um Schritte gegen den Halter einzuleiten? Mit diesem gibt es seit längerem Probleme (geht wochenlang nicht zum TA und lässt die Tiere 1,5 Monate dauerrollig, ist 80% der Zeit nicht Zuhause, worüber wir in diesem Umfang vorher nicht informiert wurden, stellt keine Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung wir versprochen, schließt die Tiere aus, wenn sie nerven uvm.). Dass nicht viel Platz vorhanden ist, war mir vorher bewusst, allerdings schien er zu Anfang sehr engagiert und hatte viel vor, um das Leben der Kleinen angenehm und abwechslungsreich zu gestalten. Seit einer Ansprache der Probleme blockiert die Person nun aber seit über vier Wochen jeglichen Kontakt, weswegen ich mich zum Handeln gezwungen sehe. Aufgrund der Situation und weil ich nicht gleich eine Anzeige beim Veterinäramt machen wollte, wozu mir vermehrt geraten wurde, versuchte ich den Kontakt wieder herzustellen. Es war mir auch bekannt, dass die Eltern des Halters ebenfalls Bedenken bezüglich der Katzenhaltung hatten, weswegen ich diese anrief. Die Nummer war mir bekannt, da der Halter mich mal von dort angerufen hat. Erreicht habe ich niemanden, habe allerdings auf den AB gesprochen. Dem Halter habe ich zusätzlich eine Abmahnung geschrieben, mit Verweis auf unseren Vertrag. Nun hat mich der Halter angeschrieben und droht mir mit einer Anzeige wegen Nachstellung (§ 238 StGB, Absatz 1 Nr. 2) und einer Einstweiligen Verfügung und, dass er die Polizei und Staatsanwaltschaft einschalten würde. Ich weiß allerdings nicht, ob diese Drohung überhaupt durchsetzbar ist - Dass er mich anzeigt, weil ich seine Eltern kontaktiere und ihn auf postalischen Wege kontaktiere in Bezug auf unseren Vertrag. Ich bin wirklich am Verzweifeln. Grundsätzlich möchte ich das Ganze außergerichtlich lösen, da ich Studentin bin und der Rechtsschutz für meinen Haushalt noch nicht greift (und natürlich auch nicht nachträglich greifen wird), allerdings ist an den Halter kein Rankommen. Ich möchte mich selber natürlich nicht noch strafbar machen, bin aber der Überzeugung, dass die Tiere in ein anderes Zuhause vermittelt werden sollten und der Vertrag wenigstens irgendeine Bildlichkeit darstellen sollte. Ich weiß, dass es ein weites Themengebiet ist und eine verzwickte Lage, dennoch würde ich mich über eine Rückmeldung freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie leider nicht schreiben, wie alt die Kitten bei der Einfuhr nach Deutschland waren, möchte ich Ihnen vorab ein paar allgemeine Informationen zur Einreise mit Welpen/Kitten nach Deutschland geben. Seit dem 29.12.2014 gilt für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen nach Deutschland, die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Danach muss die Katze mit einem Mirkochip gekennzeichnet sein und es muss ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, in dem eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen ist.
Da eine Tollwutimpfung erst ab der 12. Lebenswoche möglich ist und ein wirksamer Impfschutz erst 21. Tage nach erfolgter Impfung besteht, dürfen Hunde- und Katzenwelpen generell frühestens im Alter von 15 Wochen und nur mit einem wirksamen nachgewiesenen Impfschutz nach Deutschland eingeführt werden. Dies gilt sowohl für Tierschutzvereine, Züchter, etc. aber auch für Privatpersonen.
Bevor Sie weitere Schritte unternehmen, rate ich Ihnen dringend sich zunächst mit einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht in Verbindung zu setzen, um nicht nur den Vertrag und Ihre Ansprüche bzw. die Ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeiten gegen den Katzenhalter prüfen zu lassen, sondern auch ob Ihr Verhalten tatsächlich strafbar war und/oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld bedroht ist, um nicht nur das mögliche, sondern auch das sinnvolle weitere Vorgehen abwägen zu können.
Um sich ausführlich anwaltlich beraten und gegebenfalls vertreten lassen zu können, können Sie bei geringen Einkommen versuchen bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Mit diesem Schein kann der Anwalt bzw. die Anwältin seine/ihre Gebühren direkt mit dem Gericht abrechnen. Auf die Zahlung der 15,00 EUR, die Sie selbst noch dazuzahlen müssten, kann der Anwalt im Einzelfall aber verzichten.
 

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