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Anordnung einer Gefahrenhundüberprüfung

von Andrea T.

Sehr geehrte Frau Fries! Ich wurde angezeigt, weil mein Hund (Schäferhund) das Grundstück verlassen, einen anderen Hund (kleiner Hund), angegriffen und gebissen haben soll. Über eine Stellungsnahme beim Amt wurde die Sache derart geklärt, dass nicht bewiesen ist, dass mein Hund das Grundstück verlassen hat, und überhaupt, wie alles in Wirklichkeit abgelaufen ist. Das Amt wollte der Hundehalterin einen "abschlägigen" Bescheid zukommen lassen. Mir war klar, dass diese Hundehalterin die Dinge nicht so hinnehmen würde und heute habe ich eine Anordnung vom Amt bekommen, meinen Hund auf meine Kosten begutachten zu lassen, ob er gefährlich ist. Es lägen inzwischen 3 Anzeigen vor, nach denen mein Hund einen anderen gebissen haben soll. Mir ist nicht bekannt, um welche Vorfälle es sich handelt. Kann es sein, dass andere Hundehalter (mit Sicherheit ihre Bekannten, alles auch Besitzer von kleinen Hunden) einen "einfach so" anzeigen können und ich muss dann die Begutachtung durchführen lassen und bezahlen? Ist das nicht Schikane? Kann jeder einfach hingehen und irgendetwas anzeigen und der Hundebesitzer muss, ob gerechtfertigt oder nicht, die Kosten für die Untersuchung übernehmen (über 500Euro) ? Danke für Ihren Rat im Voraus! Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie in Schleswig-Holstein leben, ist das Landes- Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) anwendbar.
Da mit der Neuerung im Jahre 2016 die „Rasselisten“ weggefallen sind, wird im Einzelfall geprüft, ob ein Hund gemäß § 7 als gefährlich gilt. Dort heißt es unter anderem:
(1) Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund
(…)
3.
ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder
4.
durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die zuständige Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(…)
(3) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen.
 
In Ihrem Fall hat die Behörde verschiedene Hinweise auf -angebliche- Beißvorfälle erhalten, so dass sie nun die Möglichkeit aus Absatz 3 gewählt hat und auf Ihre Kosten die Begutachtung auf Ihre Kosten angeordnet hat.
Da für das Halten eines durch die Behörde als gefährlich eingestuften Hundes insbesondere eine Erlaubnis notwendig ist und verschiedene Pflichten, wie z.B. eine Maulkorbpflicht nach sich zieht, aber auch weil Sie schreiben, dass Ihnen keine weiteren Vorfälle bekannt sind, sollten Sie sich möglichst umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, der/die zunächst die notwendige Akteneinsicht beantragt um dann zu prüfen, wie weiter vorzugehen ist, ob also die Anzeigen widerlegt werden können und die Begutachtung aufgehoben werden muss.

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