zurück zur Übersicht Pflichten Finder - Pflichten Halter 23.09.2018 von Daniela E. Hallo, unser Kater wurde gestern nach rund 3 Wochen über TASSO in der Nachbarschaft (er wurde in der Wohnung behalten) wiedergefunden. Er war gechippt, aber nicht registriert, weshalb ich von TASSO nicht vor meinem Anruf kontaktiert werden konnte. Es geht jetzt um meine Verpflichtungen gegenüber dem Finder. 1. Genügte es, dass der Finder sich nur bei TASSO gemeldet hat oder hätte er trotzdem eine Anzeige bei der Tiersammelstelle machen müssen? Ist diese Anzeige Voraussetzung für den Aufwendungsersatz? 2. Er sagte, bei TASSO hätte er bereits nach vier Wochen das Tier behalten dürfen. Stimmt das? Es gelten doch 6 Monate, oder? 3. Hätte er ihn beim Tierheim gemeldet, dann hätte ich den Kater schon am 6.9. gefunden, als ich dort anrief. Muss ich für die ganze Zeit trotzdem Aufwendungsersatz zahlen, auch wenn es durch die fehlende Anzeige länger gedauert hat, den Kater zu finden? 4. Wie berechnet sich der Aufwendungsersatz? Bei den Tagessätzen des Tierheims sind ja auch Personalkosten dabei. Mit Dank und Gruß Daniela E. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fund richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder, der das Tier an sich nimmt, unverzüglich eine ordnungsgemäße Fundmeldung bei der zuständigen Behörde (Fundbüro) oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Fundmeldung im Sinne des BGB (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer sechs Monate Zeit sein Tier – gegen Erstattung entstandener notwendiger Kosten – zurückzunehmen. Eine vier Wochen-Regelung kennt das BGB im Fundrecht nicht. Eine Fundmeldung bei TASSO allein reicht nicht aus, um seiner Pflicht aus § 965 BGB nachzukommen, es könnte je nach den Einzelheiten Ihres Falles eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Erstatten müssen Sie nur die nachweislich entstandenen Kosten wie Futter und Tierarzt, die Pflege an sich wird nicht erstattet, der Tagessatz eines Tierheimes ist, wie Sie schon anmerken, nicht eins zu eins auf die Betreuung eines Fundtieres bei einer Privatperson anzuwenden. Das Gesetz sieht zudem einen Finderlohn vor. Sollten Sie sich mit dem Finder nicht gütlich einigen können, sollten Sie sich wegen der Abwehr unberechtigter Ansprüche und der Prüfung einer Strafanzeige an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Rechte und Pflichten eines (Haustier-)Fund richten sich nach den §§ 965 – 967 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB. Danach muss der Finder, der das Tier an sich nimmt, unverzüglich eine ordnungsgemäße Fundmeldung bei der zuständigen Behörde (Fundbüro) oder einem Tierheim melden, falls er den Eigentümer nicht kennt. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Fundmeldung im Sinne des BGB (die der Finder im Streitfall beweisen können muss) hat der Eigentümer sechs Monate Zeit sein Tier – gegen Erstattung entstandener notwendiger Kosten – zurückzunehmen. Eine vier Wochen-Regelung kennt das BGB im Fundrecht nicht. Eine Fundmeldung bei TASSO allein reicht nicht aus, um seiner Pflicht aus § 965 BGB nachzukommen, es könnte je nach den Einzelheiten Ihres Falles eine strafbare Fundunterschlagung vorliegen. Erstatten müssen Sie nur die nachweislich entstandenen Kosten wie Futter und Tierarzt, die Pflege an sich wird nicht erstattet, der Tagessatz eines Tierheimes ist, wie Sie schon anmerken, nicht eins zu eins auf die Betreuung eines Fundtieres bei einer Privatperson anzuwenden. Das Gesetz sieht zudem einen Finderlohn vor. Sollten Sie sich mit dem Finder nicht gütlich einigen können, sollten Sie sich wegen der Abwehr unberechtigter Ansprüche und der Prüfung einer Strafanzeige an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht wenden.