zurück zur Übersicht Tierrecht, Mietrecht, Katzennetz 05.12.2018 von A. R. Sehr geehrte Damen und Herren. Ich wohne seit über 10 Jahren in einer Mietwohnung mit Balkon. Mit Erlaubnis des Vermieters durfte ich meinen Kater adoptieren und halten. Dies war im Februar 2015. Etwas zögerlich erlaubte er mir auch das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon. Anfang dieses Jahres sollte ich dieses entfernen, da die Fassade eingerüstet wurde. Anschließend wollte er kein Netz mehr. Ich habe so lange diskutiert und bin Kompromisse eingegangen, bis ich wieder eines anbringen durfte. Vor ca. 6 Wochen sollte ich es erneut entfernen, da mein Balkon saniert werden mußte. Jetzt ist er absolut dagegen,ohne das ich auch nur die geringeste Chance habe mit ihm darüber zu reden. Ich soll halt unterhalb Balustradenhöhe ein Netz anbringen. Wie ich dann den Balkon betreten soll außer kriechend ist für ihn uninteressant. Kann er mir wirklich das Netz verbieten, nachdem er es 3 Jahre lang erlaubt hat? Kann er mir schlimmstenfalls sogar den Kater verbieten wenn ich laut Tierschutz doch eines anbringen darf? Er ist mein ein und alles. Muß ich jetzt den Kater immer aus Sicherheitsgründen den Zugang zum Balkon verbieten? Wie wichtig er mir ist weiß der Vermieter. Ich hoffe und freue mich auf Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zu dieser Frage gibt es einige Gerichtsurteile, die Vermietern Recht geben, wenn diese ein Katzennetz ablehnen, so z.B. das AG München in seinem Urteil vom 26.06.2012, Az. 411 C 6862/12, weil das Anbringen des Netzes an sich sowie die optische Beeinträchtigung durch das Netz eine Eigentumsstörung darstellen würden. Sollte es sich in Ihrem Haus um mehrere Eigentumswohnungen mit verschiedenen Eigentümern handeln, so kann eine Eigentümergemeinschaft theoretisch das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). In Ihrem konkreten Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Vermieter Ihnen das Katzennetz bereits vor drei Jahren erlaubt hat und dies nun grundlos verbieten möchten. Da Sie leider nicht schreiben, ob und welche Gründe er dafür angibt, müssten dies dann im Einzelnen geprüft werden. Versuchen Sie in einem Gespräch die tatsächliche Ursache für den plötzlichen Meinungswandel des Vermieters zu finden, da die Haustiere häufig nur „vorgeschoben“ werden, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen. Aber, selbst wenn er das Netz verbieten dürfte, dürfte er Ihnen deswegen nicht die Katzenhaltung an sich verbieten. Sollte sich die Angelegenheit nicht gütlich klären lassen und der Vermieter Sie weiterhin dazu auffordern, das Netz abzumontieren, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Mietrecht oder an den örtlichen Mieterverein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zu dieser Frage gibt es einige Gerichtsurteile, die Vermietern Recht geben, wenn diese ein Katzennetz ablehnen, so z.B. das AG München in seinem Urteil vom 26.06.2012, Az. 411 C 6862/12, weil das Anbringen des Netzes an sich sowie die optische Beeinträchtigung durch das Netz eine Eigentumsstörung darstellen würden. Sollte es sich in Ihrem Haus um mehrere Eigentumswohnungen mit verschiedenen Eigentümern handeln, so kann eine Eigentümergemeinschaft theoretisch das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). In Ihrem konkreten Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass der Vermieter Ihnen das Katzennetz bereits vor drei Jahren erlaubt hat und dies nun grundlos verbieten möchten. Da Sie leider nicht schreiben, ob und welche Gründe er dafür angibt, müssten dies dann im Einzelnen geprüft werden. Versuchen Sie in einem Gespräch die tatsächliche Ursache für den plötzlichen Meinungswandel des Vermieters zu finden, da die Haustiere häufig nur „vorgeschoben“ werden, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen. Aber, selbst wenn er das Netz verbieten dürfte, dürfte er Ihnen deswegen nicht die Katzenhaltung an sich verbieten. Sollte sich die Angelegenheit nicht gütlich klären lassen und der Vermieter Sie weiterhin dazu auffordern, das Netz abzumontieren, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Mietrecht oder an den örtlichen Mieterverein.