zurück zur Übersicht Haftung für Hund von Tierhilfe 31.01.2010 von Jürgen S. Sehr geehrte Frau Fries, das Jahr 2010 hat für uns gut begonnen, wir haben bei der Tierhilfe "unseren" Hund (Leyla) gefunden. Allerdings gibt es erhebliche Probleme mit der Übernahme. Die Tierhilfe gab uns den Hund für 10 Tage zum Probewohnen und zum Testen mit auf die Arbeit, ohne jegliche vertragliche Bindung. Dann sollte am 17.01.10 durch die Pflegestelle ein fester Vermittlungsvertrag mit uns geschlossen werden. Als wir nach den Papieren, dem Impfpaß, der Chip-Nr. usw. gefragt haben, teilte man uns mit, diese kämen später. Als wir den Vertrag so nicht unterschreiben und auch die Vermittlungsgebühr nicht entrichten wollten, nahm man kurzerhand den Hund wieder mit. Wir fielen aus allen Wolken. Da wir uns nun schon sehr an die Leyla, einen 9 Jahre alten Hund gewöhnt hatten, haben wir sie am 24.01. doch wieder bei der Pflegestelle abgeholt, und einen vorläufigen Vermittlungsvertrag unterschrieben, die Gebühr in Höhe von 280 Euro bezahlt, allerdings bekamen wir wieder keine Unterlagen zu dem Hund. Nun ist wieder eine Woche vergangen, und wir haben immer noch keine Papiere und auch keinen Kontakt mehr zu der Tierhilfe. Nun unsere Frage an Sie, wie sieht es mit der Haftungsfrage bei Unfällen oder ähnlichem aus. Wer kommt für Schäden auf? Können oder dürfen wir den Hund überhaupt schon versichern? Eine Anmeldung bei Tasso ist uns von der Tierhilfe verwährt worden. Über eine Antwort von Ihnen würden wir uns sehr freuen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon ob Sie nun der endgültige oder nur der „vorläufige“ Halter der Hündin sind, haften Sie gemäß § 833 BGB als Tierhalter für alle Schäden, die das Tier verursacht, da die Halter-Eigenschaft nicht automatisch mit der Eigentumslage zusammenhängt! Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine so genannte “Gefährdungshaftung“ -im Gegensatz zu einer “Verschuldenshaftung“- haftet der Hundehalter also unabhängig davon, ob er Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Auch wenn Sie noch keine Papiere etc. für die Hündin erhalten haben, können Sie eine Versicherung abschließen, da Sie nicht den konkreten Hund versichern, sondern –wie der Name „Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung“ schon sagt, sichern Sie Ihr eigenes Risiko ab, als Hundehalter in Anspruch genommen zu werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Unabhängig davon ob Sie nun der endgültige oder nur der „vorläufige“ Halter der Hündin sind, haften Sie gemäß § 833 BGB als Tierhalter für alle Schäden, die das Tier verursacht, da die Halter-Eigenschaft nicht automatisch mit der Eigentumslage zusammenhängt! Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine so genannte “Gefährdungshaftung“ -im Gegensatz zu einer “Verschuldenshaftung“- haftet der Hundehalter also unabhängig davon, ob er Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht. Daher sollte jeder (!) Hundehalter eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen. Auch wenn Sie noch keine Papiere etc. für die Hündin erhalten haben, können Sie eine Versicherung abschließen, da Sie nicht den konkreten Hund versichern, sondern –wie der Name „Tierhalter-Haftpflicht-Versicherung“ schon sagt, sichern Sie Ihr eigenes Risiko ab, als Hundehalter in Anspruch genommen zu werden.