zurück zur Übersicht Katzen in Pflege 10.02.2019 von Alexandra B. Ich habe zwei Katzen in Pflege genommen von einem Bekannten, mit der Voraussetzung, dass beide kastriert und nicht dominant sind. Nun hat sich einen Tag nachdem die beiden bei mir waren, herausgestellt, dass der Kater sehr dominant und die Katze unkastriert ist. Somit funktioniert es hier bei uns gar nicht mit meiner eigenen Katze und es gibt blutige Kämpfe. Ich habe dem Halter gesagt, er muss die beiden woanders unterbringen. Dazu sollte gesagt werden, er ist obdachlos geworden. Nun ist es aber so, dass der Halter die beiden, auch mit einer Fristsetzung meinerseits nicht holt und auch keinerlei Kosten übernimmt, was vorher, auch ausgemacht worden war. Leider wurde das alles nur mündlich besprochen. Vorschläge meinerseits, dann muss er die Tiere eben ins Tierheim oder auf eine andere Stelle bringen, rufen nur Reaktionen hervor die lauten "wenn du meine Katzen weggibst, dann zahlst du Schadensersatz bis du nichts mehr hast und bekommst es mit mir zu tun". Habe ich denn nun gar keine Möglichkeit die Katzen quasi wieder "loszuwerden" außer der Halter beschließt er könnte sie jetzt mal langsam holen ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie die Katzen in Pflege in genommen haben ist, ist zwischen Ihnen ein so genannter Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB zustande gekommen, wobei auch eine Vergütung vereinbart wurde. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, ist ein mündlicher Verwahrungsvertrag wirksam. Wenn kein fester Zeitraum oder ein konkretes Rücknahmedatum vereinbart ist, haben Sie als Verwahrerin gemäß § 696 BGB das Recht jederzeit die Rücknahme zu verlangen. Da Sie dies bereits gemacht haben und auch eine Frist gesetzt haben, haben Sie theoretisch sowohl einen Rücknahme-, als auch einen Zahlungsanspruch, den Sie einklagen könnten. Da Sie schreiben, dass der Halter obdachlos sei, wird dies jedoch in der Praxis wahrscheinlich schwer werden. Da Sie die fremden Katzen nicht behalten können und wollen, könnten Sie sich z.B. an das an das zuständige Veterinäramt wenden, ob von dort geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Oder erfragen beim städtischen Tierheim, ob die Katzen unter diesen Umständen (Nichtabholung fremder Katzen) dort abgeben können und kündigen ihm dies dann an, sofern er die Katzen nicht innerhalb einer Woche abholt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie die Katzen in Pflege in genommen haben ist, ist zwischen Ihnen ein so genannter Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB zustande gekommen, wobei auch eine Vergütung vereinbart wurde. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, ist ein mündlicher Verwahrungsvertrag wirksam. Wenn kein fester Zeitraum oder ein konkretes Rücknahmedatum vereinbart ist, haben Sie als Verwahrerin gemäß § 696 BGB das Recht jederzeit die Rücknahme zu verlangen. Da Sie dies bereits gemacht haben und auch eine Frist gesetzt haben, haben Sie theoretisch sowohl einen Rücknahme-, als auch einen Zahlungsanspruch, den Sie einklagen könnten. Da Sie schreiben, dass der Halter obdachlos sei, wird dies jedoch in der Praxis wahrscheinlich schwer werden. Da Sie die fremden Katzen nicht behalten können und wollen, könnten Sie sich z.B. an das an das zuständige Veterinäramt wenden, ob von dort geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Oder erfragen beim städtischen Tierheim, ob die Katzen unter diesen Umständen (Nichtabholung fremder Katzen) dort abgeben können und kündigen ihm dies dann an, sofern er die Katzen nicht innerhalb einer Woche abholt.