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Entlaufene Katze mit Lebendfalle einfangen

von Karin-Beate B.

Sehr geehrte Frau Fries, meine Katze ist entlaufen und wird in einer Siedlung immer mal wieder gesehen. Die Siedlung hat eine kleine Zugangsstraße, an der das Schild "Privatgrundstück" steht. Nun würde ich dort gerne eine Katzenfalle aufstellen, um meinen völlig verstörten Kater einzufangen. Ich habe eine dort wohnende Dame bereits gefragt, sie hat ihr Einverständnis zum Aufstellen der Falle in ihrem Garten auch gegeben. Nur wollte sie sich absichern und alle anderen Bewohner dieser Siedlung fragen, ob diese mit dem Aufstellen der Falle einverstanden sind. Viele dieser Bewohner haben selber Katzen, viele davon sind Freigänger. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass eine fremde Katze in die Falle geht. Ich habe zugesichert, die Falle alle zwei Stunden zu kontrollieren. Habe ich in irgendeiner Form ein "Recht" auf das Aufstellen der Falle? Leider ist mein Kater so verstört, dass er sich nicht anlocken lässt, man sieht ihn immer nur von Weitem. Welche Möglichkeiten habe ich noch, um an meine Katze zu kommen? Er könnte ja auch Schaden anrichten, wer haftet dann, wenn mir die Möglichkeit zum Einfangen nicht gewährt wird? Herzliche Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das Aufstellen von Lebendfallen fällt unter das Jagdrecht ist unter anderem im Bundesjagdschutzgesetz und den jeweiligen Jagdgesetzen der Bundesländer näher geregelt. Im Ergebnis kann zwar jedermann eine solche Falle kaufen, anwenden darf man sie jedoch auch aus tierschutzrechtlichen Gründen nur mit einem Jagdschein. Sollten Sie keinen Jadgschein besitzen, könnten Sie sich durch das Aufstellen der Fallen und dem Fangen der fremden Katzen wohlmöglich strafbar machen. Da Sie die Halterin der Katze sind, haften Sie auch gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die Ihre Katze anrichtet, unabhängig davon ob die Katze entlaufen ist oder ob Sie selbst schuld an dem Vorfall hatten. Selbst wenn die Nachbarn Ihnen nicht erlauben die Lebendfallen aufzustellen, so befreit Sie dies nicht von Ihrer Pflicht für Ihr Tier zu haften.

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