zurück zur Übersicht Bundestierschutzgesetz-Wieviele Spaziergänge sind vorgeschrieben 04.02.2010 von Christine K. Hallo, können Sie mir sagen, wo genau ich im Bundestierschutzgesetz finde, nach wieviel Stunden spätestens wieder ausgeführt werden muß (z. B. alle 4 Stunden)? Weiterhin interessiert mich, wieviel qm Platzangebot 3 Hunden in einer Wohnung/einem Haus zustehen? Vielen Dank für Ihre Mühe. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Weder das Tierschutzgesetz noch die Tierschutzhundeverordnung geben einen konkreten Zeitraum für die Spaziergänge vor. Gemäß § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung muss einem Hund ausreichend Auslauf im Freien gewährt werden und für auseichend Umgang mit der bzw. den Betreuungspersonen muss gesorgt werden. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo und wie lange dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der zulässigen Anzahl pro Haushalt gibt es nicht. Wichtig ist wie viel Raum insgesamt zur Verfügung steht, ob sie die Tiere artgerecht halten können und ob es zu Lärm- oder Geruchsbelästigungen der Nachbarn durch die Tiere kommt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Weder das Tierschutzgesetz noch die Tierschutzhundeverordnung geben einen konkreten Zeitraum für die Spaziergänge vor. Gemäß § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung muss einem Hund ausreichend Auslauf im Freien gewährt werden und für auseichend Umgang mit der bzw. den Betreuungspersonen muss gesorgt werden. “Im Freien“ bedeutet nach dieser Verordnung außerhalb eines Zwingers oder frei von einer Kette, wenn der Hund in so genannter Anbindehaltung gehalten wird. Wo und wie lange dieser Auslauf gewährt werden muss, ob im eigenen Garten, im Wald, auf einer Wiese etc., schreibt die Tierschutz-Hundeverordnung dagegen nicht vor. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der zulässigen Anzahl pro Haushalt gibt es nicht. Wichtig ist wie viel Raum insgesamt zur Verfügung steht, ob sie die Tiere artgerecht halten können und ob es zu Lärm- oder Geruchsbelästigungen der Nachbarn durch die Tiere kommt.