zurück zur Übersicht Welpe 1 Woche nach kauf aufgrund von Vorerkrankung verstorben 04.02.2010 von Anja V. Sehr geehrte Frau Fries, am Montag dem 25.01.10 sind wir auf eine Private Internet Anzeige (vom 19.01.10) aufmerksam geworden und haben uns auf diese telefonisch gemeldet. Man sagte uns es sei nur noch ein Welpe da ( labrador choco Hündin), ursprünglich wollte man sie selbst behalten, sei aber nicht möglich. Wir fuhren am gleichen Tag nach Recklinghausen (Marl-Sinsen). Die Frau erklärte uns die Welpen seien aus einer einmaligen Zucht von ihrem Rüden und der Hündin ihrer Schwägerin entstanden, jedoch war nur der angebliche Vater der Welpen Vorort zu sehen. Die Hygenischen Umstände in der Wohnung ließen stark zu wünschen übrig. Wir gaben Frau Katja K. 400.- Euro wie telefonisch vereinbart(kein Schriftlicher Kaufvertrag) und fuhren mit unserer kleinen Tara (inkl Impfpass) nach Hause. Bereits am Mittwoch fing sie an zu kränkeln, Durchfall Husten Erbrechen, daraufhin fuhren wir gleich zum Tierarzt. Bis Sonntag verschlechterte sich ihr Zustand so sehr, dass sie in die Tierklink eingewiesen wurde mit Verdacht auf Parvovierose, was sich nach einigen Bluttests auch bestätigte. Am Dienstag ist Sie dann leider verstorben. Sowohl der Tierarzt als auch die Klinik bestätigte uns, daß der Hund sich bereits bei der Züchterin infiziert haben muss. Sämtliche Kontaktversuche an die Züchterin waren vergebens. Haben wir einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bzw. Behandlungskosten? Wie können wir diese am besten geltend machen? Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auch wenn die Gegenseite Hartz IV bezieht? Vielen dank für ihre Hilfe Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, hängt allein davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen. Die finanziellen Verhältnisse der Verkäuferin haben damit nichts zu tun. Nachteilige Folgen kann dies jedoch dann haben, wenn Sie zwar vor Gericht gewinnen, aber die Verkäuferin kein Geld hat. Dann nutzt Ihnen auch ein Urteil nichts, da der Gerichtsvollzieher nichts pfänden kann. Im Endeffekt könnten Sie dann auf den gesamten Kosten sitzen bleiben. Sie sollten die Verkäuferin schriftlich unter Setzung einer bestimmten Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises und der entstandenen Tierarztkosten auffordern. Weigert sich die Verkäuferin, sich an den Kosten zu beteiligen, ist nach Abwägung der Kosten und der Erfolgsaussichten zu überlegen ob ein Gericht eingeschaltet wird. Schildern Sie auch dem zuständigen Veterinäramt schriftlich Ihren Fall, das bei einem begründeten Verdacht auf einen Handel mit kranken Welpen geeignete Maßnahmen ergreifen kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, hängt allein davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen. Die finanziellen Verhältnisse der Verkäuferin haben damit nichts zu tun. Nachteilige Folgen kann dies jedoch dann haben, wenn Sie zwar vor Gericht gewinnen, aber die Verkäuferin kein Geld hat. Dann nutzt Ihnen auch ein Urteil nichts, da der Gerichtsvollzieher nichts pfänden kann. Im Endeffekt könnten Sie dann auf den gesamten Kosten sitzen bleiben. Sie sollten die Verkäuferin schriftlich unter Setzung einer bestimmten Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises und der entstandenen Tierarztkosten auffordern. Weigert sich die Verkäuferin, sich an den Kosten zu beteiligen, ist nach Abwägung der Kosten und der Erfolgsaussichten zu überlegen ob ein Gericht eingeschaltet wird. Schildern Sie auch dem zuständigen Veterinäramt schriftlich Ihren Fall, das bei einem begründeten Verdacht auf einen Handel mit kranken Welpen geeignete Maßnahmen ergreifen kann.