zurück zur Übersicht Katze 01.08.2019 von Barbara K. Sehr geehrte Damen und Herren, seit 2 Jahren läuft meine Katze gelegentlich in der Nachbarschaft zu einer einzelnen Dame. Diese Frau füttert nachweislich fremde Katzen an, um sie dann zu behalten. Dass meine Katze dorthin läuft, konnte ich an den Aufzeichnungen des GPS-Trackers erkennen. Damals hat sie dann auch zugegeben, dass meine Katze jeden Tag bei ihr sei. Jetzt befindet sie sich seit über 2 Wochen bei ihr. Meiner Aufforderung sie nicht mehr zu füttern, damit sie wieder nach Hause kommt, kam sie nicht nach. Nachbarn von ihr sehen immer, dass meine Katze ihr Grundstück betritt und verläßt. Bereits vor einem guten Jahr hat sie ebenfalls einen fremden Kater angefüttert, den sie dann nur widerwillig wieder rausgegeben hat. Sie ist völlig unkooperativ. Was kann ich tun,damit ich meine gechipte und registrierte Katze zurückbekomme? Mit freundlichem Gruß Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar “entfremdet“ werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da Ihre Nachbarin Ihre klaren Aufforderungen offensichtlich nicht respektieren will, könnten Sie diese nun schriftlich auffordern, jegliche Einwirkungen auf Ihre Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen und sie zur unverzüglichen Herausgabe des Katers, spätestens innerhalb einer Woche herauszugeben. Sie haben als Eigentümerin das Recht, andere von der Einwirkung auf Ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet bzw. die Herausgabe verweigert, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Da Sie allerdings das Prozess- und Kostenrisiko tragen, sollten sich vorab anwaltlich beraten lassen. Das Problem einer Herausgabeklage in Ihrem konkreten Fall ist, dass Sie hierfür beweisen können müssen, dass die Nachbarin Ihre Katze bei sich hat, sollte die Nachbarin dies bestreiten. Die GPS Aufzeichnungen und die Situation vor zwei Jahren sind dabei sehr hilfreich. Sie könnten die Nachbarin entweder selbst anschreiben oder dies direkt von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin machen lassen, um ihr zu zeigen, dass Sie es ernst meinen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die sich z.B. auf Tierrecht oder Nachbarschaftsrecht spezialisiert hat.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die geschilderte Situation, dass Katzen an mehreren Stellen gefüttert und sogar “entfremdet“ werden, ist sehr häufig und kann bei Freigängern faktisch nicht verhindert werden. Da Ihre Nachbarin Ihre klaren Aufforderungen offensichtlich nicht respektieren will, könnten Sie diese nun schriftlich auffordern, jegliche Einwirkungen auf Ihre Katze – sprich auf Ihr Eigentum – zu unterlassen und sie zur unverzüglichen Herausgabe des Katers, spätestens innerhalb einer Woche herauszugeben. Sie haben als Eigentümerin das Recht, andere von der Einwirkung auf Ihre freilaufende Katze auszuschließen, so hat dies z.B. das Landgericht München I in seiner Entscheidung vom 25.01.2019 sehr ausführlich dargelegt. Wird dieses Verbot missachtet bzw. die Herausgabe verweigert, könnten Sie theoretisch beim Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung beantragen, versehen mit der Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung. Da Sie allerdings das Prozess- und Kostenrisiko tragen, sollten sich vorab anwaltlich beraten lassen. Das Problem einer Herausgabeklage in Ihrem konkreten Fall ist, dass Sie hierfür beweisen können müssen, dass die Nachbarin Ihre Katze bei sich hat, sollte die Nachbarin dies bestreiten. Die GPS Aufzeichnungen und die Situation vor zwei Jahren sind dabei sehr hilfreich. Sie könnten die Nachbarin entweder selbst anschreiben oder dies direkt von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin machen lassen, um ihr zu zeigen, dass Sie es ernst meinen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die sich z.B. auf Tierrecht oder Nachbarschaftsrecht spezialisiert hat.