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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie einen Herausgabeanspruch gegen die derzeitige Besitzerin (ob diese auch gleichzeitig Eigentümerin ist, ist zu prüfen) geltend machen möchten, ist zu prüfen, ob Sie trotz des Entlaufens, der offensichtlich mehreren zwischenzeitlichen Vermittlungen/Verkäufen und der langen Zeit (Stichwort: Verjährung) noch Eigentümerin des Katers sind. Da dies sehr kompliziert ist und dafür alle Einzelheiten bekannt sein müssen, ist hier nur eine allgemeine Antwort möglich. Die angebliche Auskunft des Tierarztes, dass Eigentümer immer derjenige ist, bei dem die Katze lebt, ist – gerade in diesem Falle – so nicht richtig.
Richtig ist allerdings, dass es im § 1006 BGB eine gesetzliche Vermutung gibt, die vereinfacht gesagt, davon ausgeht, dass der Besitzer auch gleichzeitig der Eigentümer ist.
Diese Vermutung müssten Sie widerlegen können, das heißt, Sie müssten beweisen können, dass Sie nach wie vor Eigentümerin des Katers sind und dass er Ihnen vor fünf Jahren „abhanden“ gekommen ist, da gemäß §§ 935, 90a BGB an abhandengekommen Tieren kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Zudem ist zu prüfen, ob der Anspruch möglicherweise verjährt ist, da der Herausgabeanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, da Sie jedoch erst jetzt Kenntnis der neuen Besitzerin erlangt habe, dürfte die Verjährungsfrist auch erst damit zu laufen beginnen.
Wenn Sie sich nicht gütlich mit der Besitzerin einigen können, müssten Sie sie notfalls vor dem zuständigen Amtsgericht verklagen, wobei die Erfolgsaussichten an dieser Stelle nicht beurteilt werden können.
Ob eine Strafanzeige wegen Fundunterschlagung sinnvoll ist, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine Straftat handelt, ebenfalls gut zu überlegen, da wahrscheinlich spätestens dann die Möglichkeit auf eine friedliche Lösung erledigt sein dürfte.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die vielen Aspekten prüfen zu lassen und zu entscheiden, welche Schritte möglich und sinnvoll sind.