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Fundunterschlagung einer seit fünf Jahren vermissten Katze

von Cora V.

Sehr geehrte Frau Fries, wir haben vor fünf Jahren unseren Kater, einen Freigänger, verloren und umgehend vermisst gemeldet. Leider blieben alle unsere Bemühungen erfolglos. Nun haben wir vor ein paar Tagen die Nachricht erhalten, dass unser Tier bei einer neuen Besitzerin in einem weiter entfernten Ort ist. Der Kater war gebissen worden und erst bei der Behandlung dieses Bisses sei der Chip ausgelesen worden. Die jetzige Besitzerin, bei der er mittlerweile seit 2 1/2 Jahren lebt, hat sich daraufhin an Tasso gewandt. Sie hatte den Kater aus einem anderen Ort vermittelt bekommen und weiß nicht, wieviele Vorbesitzer er in der Zwischenzeit gehabt hatte. Sie wusste auch nicht, dass es sich um eine entlaufene Katze handelte und hatte von Tasso noch nie gehört. Wir waren natürlich überglücklich, nach fünf Jahren unseren geliebten Kater lebend zu wissen und haben die Frau, bei der er gerade lebt, darum gebeten, uns einen Termin zur Abholung zu nennen. Daraufhin wurde sie aggressiv und sagte, sie werde den Kater nicht mehr herausgeben. Der Tierarzt habe ihr mitgeteilt, dass die Katze immer demjenigen gehöre, bei dem sie frisst und schläft und sie sich gar nicht bei uns hätte melden müssen. Selbst die Möglichkeit, unser Tier noch einmal zu sehen, verweigert sie uns vehement. Nun ist uns geraten worden, Anzeige wegen Fundunterschlagung gegen die Frau zu erstatten. Können wir nach fünf Jahren des Suchens (die Suchmeldung blieb auf Tasso die ganze Zeit über bestehen) darauf hoffen, unser Tier wiederzubekommen? Immerhin haben wir uns in all den Jahren bei keinem aktuellen Halter melden können, weil uns erst jetzt Mitteilung über den Verbleib unseres Tieres gemacht wurde. Natürlich ist das Tier auch auf unseren Namen registriert und wir sind nach dem unerfreulichen Gespräch mit der Besitzerin nicht mehr bereit, einen Halterwechsel vornehmen zu lassen. Vielen herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie einen Herausgabeanspruch gegen die derzeitige Besitzerin (ob diese auch gleichzeitig Eigentümerin ist, ist zu prüfen) geltend machen möchten, ist zu prüfen, ob Sie trotz des Entlaufens, der offensichtlich mehreren zwischenzeitlichen Vermittlungen/Verkäufen und der langen Zeit (Stichwort: Verjährung) noch Eigentümerin des Katers sind. Da dies sehr kompliziert ist und dafür alle Einzelheiten bekannt sein müssen, ist hier nur eine allgemeine Antwort möglich. Die angebliche Auskunft des Tierarztes, dass Eigentümer immer derjenige ist, bei dem die Katze lebt, ist – gerade in diesem Falle – so nicht richtig.
Richtig ist allerdings, dass es im § 1006 BGB eine gesetzliche Vermutung gibt, die vereinfacht gesagt, davon ausgeht, dass der Besitzer auch gleichzeitig der Eigentümer ist.
Diese Vermutung müssten Sie widerlegen können, das heißt, Sie müssten beweisen können, dass Sie nach wie vor Eigentümerin des Katers sind und dass er Ihnen vor fünf Jahren „abhanden“ gekommen ist, da gemäß §§ 935, 90a BGB an abhandengekommen Tieren kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Zudem ist zu prüfen, ob der Anspruch möglicherweise verjährt ist, da der Herausgabeanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, da Sie jedoch erst jetzt Kenntnis der neuen Besitzerin erlangt habe, dürfte die Verjährungsfrist auch erst damit zu laufen beginnen.
Wenn Sie sich nicht gütlich mit der Besitzerin einigen können, müssten Sie sie notfalls vor dem zuständigen Amtsgericht verklagen, wobei die Erfolgsaussichten an dieser Stelle nicht beurteilt werden können.
Ob eine Strafanzeige wegen Fundunterschlagung sinnvoll ist, unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um eine Straftat handelt, ebenfalls gut zu überlegen, da wahrscheinlich spätestens dann die Möglichkeit auf eine friedliche Lösung erledigt sein dürfte.
Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um die vielen Aspekten prüfen zu lassen und zu entscheiden, welche Schritte möglich und sinnvoll sind. 
 

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