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Dermoid

von Katharina H.

Mein Sohn hat sich einen Welpen beim Züchter gekauft ohne Papiere, da es anscheinend eine Hobbyzucht ist. Unsere Tochter kam 2 Tage später aus dem Urlaub, sie arbeitete früher beim Tierarzt. Ihr fiel sofort auf, dass mit dem Auge was nicht stimmt. Daraufhin sind wir sofort zum Tierarzt, speziell für Augen, und bekamen die Diagnose das es sich um einen Dermoid handelt. Der Tierarzt meinte, dass wir den Züchter darauf ansprechen sollten und dieser in der Gewährleistung sei und einen Teil des Kaufpreises erstatten müsste. Auf Bildern die wir nach dem Kauf auf dem Nachhauseweg machten, erkennt man den Dermoid auch, jetzt wo man es weiß. Der Züchter jedoch weigert sich dazu und will den Welpen zurück haben. Für uns ist es aber ein Familienmitglied geworden und wir würden ihn nicht mehr her geben. Dazu gibt es noch zu sagen, dass der Welpe ein Tag bevor wir ihn kauften ärztlich untersucht wurde und auch geimpft vom Züchter. Der Tier hat nur einen gelben Impfpass ausgestellt. Mein Sohn hat ihn bei der Nachimpfung chippen lassen und auch bei Tasso angemeldet. Unsere Frage nun: Wie weit ist der Züchter verpflichtet, einen Teil des Kaufpreises zu erstatten, da der Dermoid ständig kontrolliert werden muss und eventuell wenn er Probleme macht auch operiert. Unsere zweite Frage, wir weit kann der Züchter fordern den Hund zurück geben zu müssen. 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung für alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist.
In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag, die medizinischen Unterlagen sowie die Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verkäufer vorliegen, sowie weitere Details bekannt sein.
In Ihrem Falle geht es um eine angeborene Fehlbildung des Auges, also ein Mangel im Sinne des BGB, der eine Kaufpreisminderung rechtfertigen würde, ob zum Teil oder in voller Höhe müsste geprüft werden. Auf die Rückforderung des Hundes durch den Verkäufer müssen Sie nicht eingehen, wenn Sie den Hund behalten möchten.
Für einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch bzgl. der entstandenen bzw. noch entstehenden Behandlungskosten wäre auch zu prüfen, welchen Ursachen die Erkrankung hat und ob sich hieraus eine Pflichtverletzung und ein Verschulden des Züchters herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.

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