zurück zur Übersicht

Wichtiges Anliegen

von Peter G.

Schönen guten Abend, ich wende mich an Sie, weil ich ehrlich gesagt etwas verzweifelt bin. Ich wohne seit knapp 7 Jahren in Spanien habe seit fast 3 Jahren einen wunderbaren Hund. Er ist hier in seinem EU-Pass als Mestizo eingetragen auch amtlich vom Tierarzt allerdings ist ein optischer Zusammenhang mit den sogenannten Listenhunden nicht von der Hand zu weisen. Und da ich momentan meine Rückkehr nach Deutschland plane, ich komme ursprünglich aus NRW, bin ich jetzt in einer misslichen Lage mir wäre es auch völlig recht Wesenstest, Erlaubnis, höhere Hundesteuer etc. in Kauf zu nehmen. Allerdings bin ich unweigerlich darauf gestoßen, dass die Einführung eben der meinem Hund optisch sehr ähnlichen Hunderassen verboten ist. Jetzt bin ich, wie Sie sich sicherlich vorstellen können, nicht bereit meinen Hund ab- oder gar in ein Tierheim zu geben deshalb meine Frage: Wie würden Sie die Chance einschätzen, dass mein Vorhaben Früchte trägt? Also wie ist das, wenn ich zurückkomme? Ich habe ja für ihn einen EU-Hundepass, muss man in Deutschland den dann ummelden? Und fallen Ihnen vielleicht noch irgendwelche Tips ein, wie man das Problem lösen kann? Wir würden auch nicht fliegen, dass will ich ihm nicht zumuten aber mir graut es davor, ihn abgenommen zu kriegen. Ich hoffe, Sie können mir da in irgendeiner Form weiterhelfen. Mein Hund ist der liebste und besterzogenste Hund, den es gibt und sicher keine Gefahr.  Vielen dank für Ihre Zeit, Peter G.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da ich zur Zeit einen solchen Fall ebenfalls in NRW in der Bearbeitung habe (dort geht es um einen American Bully), ist es gut, dass Sie sich vor der Rückkehr nach Deutschland informieren, da nicht nur die Haltung des Hundes in NRW problematisch werden könnte, sondern bereits mit der Einfuhr des Hundes nach Deutschland ein Verstoß gegen das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vorliegen könnte.
Für beide Gesetze gilt folgende Problematik. In § 3 LHundG NRW sind die aufgrund ihrer Rasse als gefährlich geltenden Listenhund genannt, wobei auch Mischungen eines solchen als gefährlich gelten. Da Sie einen Mischling haben, der offensichtlich Listenhundanteile hat, kommt hier § 3 Absatz 1, 2 Satz 2 LHundG NRW zum Tragen:
„Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.“
Es kommt weder auf das Wesen des einzelnen Hundes, noch auf einen genetischen Nachweis der beteiligten Rassen an, entsprechend eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 12.03.2019 kommt es auf folgendes an (wobei es dort um die in § 10 LHundG NRW genannten Rasse ging, aber auf § 3 übertragbar wäre):
„ob bei dem betreffenden Hund der Phänotyp einer der dort bezeichneten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen zeigt.“
Diese Phänotypisierung wird durch den für Ihren geplanten Wohnort zuständigen Amtsveterinär durchgeführt werden.
Da Sie jedoch hierfür den Hund zunächst nach Deutschland einführen müssten, was sich dann im Nachhinein als illegal herausstellen könnte und ein Haltungsverbot des Hundes nach sich ziehen könnte, sollten Sie sich zuvor an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden damit anhand von Fotos und Einzelheiten zu Ihrem Hund das weitere sinnvolle Vorgehen geprüft werden kann.

767.695 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung