zurück zur Übersicht Auszug des Ex-Partners 22.10.2019 von Nicole L. Hallo Frau Fries, vor einem Jahr ist mein Ex-Freund mit seiner Katze bei mir eingezogen. Ich selbst habe da bereits schon meine Katze gehabt. Nach der Trennung ist er Anfang September diesen Jahres ausgezogen und hat seine Katze bei mir gelassen, bis er sie ins seine Wohnung abholen kann. Nun das Problem. Er reagiert auf keine Nachrichten wann er sie abholt, hat sich nicht einmal nach ihr erkundigt. Ich habe auch keine Adresse, nur die Telefonnummer. Seitdem komme ich auch für die Unterhaltskosten auf. Ich weiß nicht einmal, ob er sie überhaupt noch abholen will oder ob er überhaupt noch Interesse an ihr hat. Da meine Katze und seine Katze sich auch nicht gut verstehen, möchte ich, dass er seine Katze abholt. Wie lange muss ich warten bis ich selbst handeln darf und sie in gute Hände weitergeben kann? Kann ich das denn einfach so, wenn er weiterhin nicht reagiert? Ich habe ja die schriftlichen Nachweise per WhatsApp. Wie kann ich am besten handeln? Viele Grüße und danke im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich um seine Katze handelt, also um sein Eigentum und Sie beide bei seinem Auszug offensichtlich vereinbart haben, dass er Ihnen die Katze nicht schenkt, sondern abholen wird, haben Sie unausgesprochen einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB geschlossen. Theoretisch haben Sie als Verwahrerin das Recht diesen Vertrag gemäß § 696 BGB zu kündigen und Ihren Exfreund, den so genannten „Hinterleger“ aufzufordern, seine Katze bei Ihnen abzuholen oder ausdrücklich zu erklären, dass er sein Eigentum an der Katze aufgibt und Sie sie verkaufen dürfen. Diese Aufforderung versehen mit einem konkreten Datum sollten Sie zu Beweiszwecken eigentlich schriftlich und als Einschreiben versenden. Da Sie jedoch nur die Telefonnummer haben, schreiben Sie ihm eine entsprechende Nachricht und speichern diese zur Sicherheit ab. Drohen Sie an, dass Sie die Katze nach Fristablauf auf seine Kosten in eine Pension/ein Tierheim geben oder alternativ die Katzen verkaufen. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen für die fremde Katze entstandenen Kosten z.B. für Futter und Tierarzt. Wird die Katze nicht abgeholt, können Sie sie nicht ohne Weiteres weiterverkaufen, da sie ja nach wie vor fremdes Eigentum ist bzw. nur für den Fall, dass Sie seine ausdrückliche Zustimmung haben, dass er sein Eigentum aufgegeben hat. Ob und welchen konkreten nächsten Schritt Sie nach Fristablauf machen sollten, sollten Sie daher unbedingt vorher anwaltlich abklären lassen, da verschiedene Probleme bestehen. Sollte die Pension sich überhaupt darauf einlassen, dass Sie dort eine fremde Katze in Pflege geben, so sind dennoch Sie der Vertragspartner und Schuldner der Kosten. Ein Tierheim wird die Übernahme der Katze wahrscheinlich ablehnen. Um in Ihrem konkreten Fall den möglichen bzw. den sinnvollsten Weg zu prüfen, müssten zum einen die Einzelheiten und Ihre Absprachen bekannt sein, aber auch Ihre Korrespondenz (also WhatsApp etc.) eingesehen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da es sich um seine Katze handelt, also um sein Eigentum und Sie beide bei seinem Auszug offensichtlich vereinbart haben, dass er Ihnen die Katze nicht schenkt, sondern abholen wird, haben Sie unausgesprochen einen Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB geschlossen. Theoretisch haben Sie als Verwahrerin das Recht diesen Vertrag gemäß § 696 BGB zu kündigen und Ihren Exfreund, den so genannten „Hinterleger“ aufzufordern, seine Katze bei Ihnen abzuholen oder ausdrücklich zu erklären, dass er sein Eigentum an der Katze aufgibt und Sie sie verkaufen dürfen. Diese Aufforderung versehen mit einem konkreten Datum sollten Sie zu Beweiszwecken eigentlich schriftlich und als Einschreiben versenden. Da Sie jedoch nur die Telefonnummer haben, schreiben Sie ihm eine entsprechende Nachricht und speichern diese zur Sicherheit ab. Drohen Sie an, dass Sie die Katze nach Fristablauf auf seine Kosten in eine Pension/ein Tierheim geben oder alternativ die Katzen verkaufen. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen für die fremde Katze entstandenen Kosten z.B. für Futter und Tierarzt. Wird die Katze nicht abgeholt, können Sie sie nicht ohne Weiteres weiterverkaufen, da sie ja nach wie vor fremdes Eigentum ist bzw. nur für den Fall, dass Sie seine ausdrückliche Zustimmung haben, dass er sein Eigentum aufgegeben hat. Ob und welchen konkreten nächsten Schritt Sie nach Fristablauf machen sollten, sollten Sie daher unbedingt vorher anwaltlich abklären lassen, da verschiedene Probleme bestehen. Sollte die Pension sich überhaupt darauf einlassen, dass Sie dort eine fremde Katze in Pflege geben, so sind dennoch Sie der Vertragspartner und Schuldner der Kosten. Ein Tierheim wird die Übernahme der Katze wahrscheinlich ablehnen. Um in Ihrem konkreten Fall den möglichen bzw. den sinnvollsten Weg zu prüfen, müssten zum einen die Einzelheiten und Ihre Absprachen bekannt sein, aber auch Ihre Korrespondenz (also WhatsApp etc.) eingesehen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.