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Europäisches Transitrecht für Katzen

von Irene L.

Sehr geehrte Fr. Fries, zunehmend scheint es so zu sein, daß Tierschutzorganisationen und auch Tierheime in ihren Schutzverträgen festlegen, Eigentümer der vermittelten Tiere zu bleiben. Meine Frage: Entspricht es den Tatsachen, daß sie nach europäischemTransitrecht verpflichtet sind, auch nach der Einfuhr der Tiere Eigentümer zu bleiben? Meiner Meinung nach betrifft diese Vorschrift nur die begleitende Person? Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen Irene L.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ihr Eindruck, dass die Tierschutzvereine und die Tierheim (die in der Regel von einem Tierschutzverein betrieben werden) sich das Eigentum an den vermittelten Tieren vorbehalten, ist richtig, allerdings ist dies nach meiner Erfahrung nicht neu, sondern durchaus üblich, um weiterhin die Kontrolle/den Zugriff über das Tier behalten zu können. Ob dies jedoch überhaupt wirksam ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder ob die Abgabe eines Tieres gegen Entgelt (Schutzgebühr, etc.) nicht eher einen Kaufvertrag darstellt und damit fraglich ist, ob das Eigentum dann noch wirksam bei dem Verein bleiben kann, ist in der Rechtsprechung umstritten.
Meines Erachtens gibt es keine Vorschrift des europäischen Transitrechts, die einen zwingenden lebenslangen Eigentumsvorbehalt der Einführenden Person enthält, wobei schon sehr fraglich ist, ob (europäische) Transportregelungen Vorgaben zum Eigentumsrecht bzw. dessen Übertragbarkeit etc. enthalten können. Eventuell könnten die TRACES Vorschriften gemeint sein, nach denen der Übernehmer oder die Pflegestelle nach Einfuhr des Hundes oder Katze in Deutschland benannt sein muss, woraus sich jedoch kein zwingender Eigentumsvorbehalt ergibt.
 

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