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Haltung eines so genannten Kampfhundes

von David J.

Ich möchte gerne einen sogenannten "Kampfhund (American Staffordshire Terrier)" halten und führen. Laut Antrag von Ordungsamt Lübz, habe ich gegen keine der dort aufgelisteten Vergehen verstoßen, nun wollen diese mir aber einen Strick drehen, weil ich mal vor ein paar Jahren eine Körperverletzung begangen habe, und die Beamten sagten mir, dass diese Straftat erst fünf Jahre zurück liegen muss, wovon im Antrag aber nichts erwähnt wurde, darauf stellte ich einen Antrag nach §7 Abs.4 der Hundehalterverordnung M-V und dieser wurde auch abgelehnt, ich möchte und will meinen Hund nicht ins Heim geben. Bitte helfen Sie mir- Ich bedanke mich schonmal im Voraus- MfG (ehrenamtlicher Mitarbeiter bei TASSO)

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gemäß § 2 der Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern, gilt der American Staffordshire Terrier als gefährlicher Hund, so dass Sie unter anderem die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 6 dieses Gesetzes erfüllen müssen, um diesen Hund halten zu dürfen. Die Verordnung schreibt vor, dass in der Regel derjenige unzuverlässig ist, der innerhalb der letzten fünf Jahre z.B. wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt wurde. Leider wurde auch Ihr Antrag auf eine Ausnahmeregelung bereits abgelehnt. Da Sie die Gründe für die Ablehnung nicht mitgeteilt haben, kann dazu im Einzelnen nichts gesagt werden. Am Ende dieses Bescheids muss sich eine Rechtsmittelbelehrung befinden, aus der Sie entnehmen können in welchem Zeitraum und in welcher Art (Widerspruch oder Klage) Sie sich gegen diesen Bescheid zur Wehr setzen können.

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