zurück zur Übersicht Beschlagnahmeverfahren 03.01.2020 von Susanne P. Hallo, da wir unsere Hündin im Dezember einschläfern lassen mussten, wollten wir uns einen neuen Hund aus dem Tierheim holen. Dort gibt es auch Hündinnen, die uns gefallen könnten. Nur leider sind diese noch nicht freigeben durchs Veterinäramt. Wir haben aber bereits erfahren, dass sie alle wegen Animal Hoarding beschlagnahmt worden sind. Jetzt die Frage: Wie lange dauert es, bis die Freigabe durchs Veterinäramt passiert? Die Hunde sind wohl erst vor kurzem beschlagnahmt wurden. Genauso durfte man uns nicht sagen, wegen dem Datenschutz. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist ohne Kenntnis der Einzelheiten hier keine konkrete Frist zu nennen. Grund hierfür ist, vereinfacht dargestellt, dass das Tierschutzgesetz dem Veterinäramt verschiedene Möglichkeiten bietet, Tiere aus schlechter Haltung zu deren Schutz aus dem Haushalt bzw. seinem Halter zu entziehen und im zweiten Schritt sicherzustellen, dass sie zukünftig artgerecht gehalten werden. Da es sich um das Eigentum des jeweiligen Tierhalters handelt, kann die Behörde gemäß § 16a Tierschutzgesetz ihm das Tier nur unter den genannten Umständen fortnehmen und ihn enteignen. Da es sich bei den Maßnahmen des Veterinäramtes um so genannten Verwaltungsakte handelt, besteht für den Betroffenen Tierhalter aber auch immer die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen und einen Prozess zu führen. Anders wäre es z.B. dann, wenn der Tierhalter die Kosten für die sichergestellten Hund nicht bezahlen kann und das Eigentum an den Tieren „freiwillig“ an die Behörde übereignet, so dass die neue Vermittlung möglich ist. Bei weiterem Interesse wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt, vielleicht erhalten Sie dort eine Auskunft über den zeitlichen Ablauf.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist ohne Kenntnis der Einzelheiten hier keine konkrete Frist zu nennen. Grund hierfür ist, vereinfacht dargestellt, dass das Tierschutzgesetz dem Veterinäramt verschiedene Möglichkeiten bietet, Tiere aus schlechter Haltung zu deren Schutz aus dem Haushalt bzw. seinem Halter zu entziehen und im zweiten Schritt sicherzustellen, dass sie zukünftig artgerecht gehalten werden. Da es sich um das Eigentum des jeweiligen Tierhalters handelt, kann die Behörde gemäß § 16a Tierschutzgesetz ihm das Tier nur unter den genannten Umständen fortnehmen und ihn enteignen. Da es sich bei den Maßnahmen des Veterinäramtes um so genannten Verwaltungsakte handelt, besteht für den Betroffenen Tierhalter aber auch immer die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen und einen Prozess zu führen. Anders wäre es z.B. dann, wenn der Tierhalter die Kosten für die sichergestellten Hund nicht bezahlen kann und das Eigentum an den Tieren „freiwillig“ an die Behörde übereignet, so dass die neue Vermittlung möglich ist. Bei weiterem Interesse wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt, vielleicht erhalten Sie dort eine Auskunft über den zeitlichen Ablauf.