zurück zur Übersicht Verstorbenes Haustier einäschern 26.02.2020 von B. A. Sehr geehrte Frau Fries, bei einer Diskussion im Bekanntenkreis kam eine interessante Rechtsfrage auf, die die Einäscherung eines Haustieres betrifft: Die Asche wird vom Tierbestatter erst nach Zahlung der vollen Gebühr ausgehändigt. Angenommen, der Hund hatte Goldimplantate und der Tierbesitzer möchte vor Zahlung der Gebühr die Asche sehen, um sicher zu sein, dass es "seine" Asche ist. Dies wird ihm jedoch vom Tierbestatter verweigert. Kann er deswegen von dem Geschäft zurücktreten? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dies ist in der Tat eine außergewöhnliche und interessante Rechtsfrage, die ich versuche im Rahmen des Services zu beantworten und bitte um Verständnis für die sachliche und emotionslose Antwort. Durch die Beauftragung des Tierbestatters mit der Einäscherung des verstorbenen Tieres wird ein Vertrag geschlossen, der in der Regel sowohl Dienstleistungsanteile, Werkvertrags- und Kaufvertragsanteile (z.B. durch den Kauf einer Urne) enthält. Hieraus ergeben sich also für beide Seiten verschiedene Rechte und Pflichten. Auf Seiten des Tierkrematoriums ist u.a. die Einzeleinäscherung des verstorbenen Tieres geschuldet (bei einer Sammeleinäscherung kommt die Frage meines Erachtens nicht auf), was einen Werkvertrag darstellt. Die Zahlung des vereinbarten Werklohnes wird (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist) erst nach der Abnahme durch den Besteller fällig. Hier geht es also um die rechtstheoretische Frage, ob der Betreiber des Krematoriums die Prüfung der Asche verweigern darf und welche Folgen dies hätte, also ob z.B. ein Rücktrittsrecht besteht und ob von dem Kauf der Urne ebenfalls zurückgetreten werden könnte. Des Weiteren wären dann zu prüfen, welche Folgen ein Rücktritt des Tierhalters hätte, da durch einen wirksamen Rücktritt automatisch ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Diese Prüfung müsste jedoch im Rahmen eines Gutachtens erfolgen und sind daher für diesen Service nicht geeignet. Unabhängig von den rechtlichen Fragen, wäre im konkreten Fall zu bedenken, ob der Tierhalter diese Prüfung tatsächlich vornehmen möchte, heißt das doch konkret, dass er die Asche und Überreste s/eines verstorbenen Tieres durchsuchen müsste. Wer Sorge davor hat, dass er nicht die Asche seines geliebten Haustieres bekommt, sollte sich vorab bei den verschiedenen Tierkrematorien informieren, ob angeboten wird, dass der Tierhalter bei der Einfahrt in den Ofen und der anschließenden Ascheentnahme anwesend sein und sich so ganz sicher sein kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Dies ist in der Tat eine außergewöhnliche und interessante Rechtsfrage, die ich versuche im Rahmen des Services zu beantworten und bitte um Verständnis für die sachliche und emotionslose Antwort. Durch die Beauftragung des Tierbestatters mit der Einäscherung des verstorbenen Tieres wird ein Vertrag geschlossen, der in der Regel sowohl Dienstleistungsanteile, Werkvertrags- und Kaufvertragsanteile (z.B. durch den Kauf einer Urne) enthält. Hieraus ergeben sich also für beide Seiten verschiedene Rechte und Pflichten. Auf Seiten des Tierkrematoriums ist u.a. die Einzeleinäscherung des verstorbenen Tieres geschuldet (bei einer Sammeleinäscherung kommt die Frage meines Erachtens nicht auf), was einen Werkvertrag darstellt. Die Zahlung des vereinbarten Werklohnes wird (sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist) erst nach der Abnahme durch den Besteller fällig. Hier geht es also um die rechtstheoretische Frage, ob der Betreiber des Krematoriums die Prüfung der Asche verweigern darf und welche Folgen dies hätte, also ob z.B. ein Rücktrittsrecht besteht und ob von dem Kauf der Urne ebenfalls zurückgetreten werden könnte. Des Weiteren wären dann zu prüfen, welche Folgen ein Rücktritt des Tierhalters hätte, da durch einen wirksamen Rücktritt automatisch ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Diese Prüfung müsste jedoch im Rahmen eines Gutachtens erfolgen und sind daher für diesen Service nicht geeignet. Unabhängig von den rechtlichen Fragen, wäre im konkreten Fall zu bedenken, ob der Tierhalter diese Prüfung tatsächlich vornehmen möchte, heißt das doch konkret, dass er die Asche und Überreste s/eines verstorbenen Tieres durchsuchen müsste. Wer Sorge davor hat, dass er nicht die Asche seines geliebten Haustieres bekommt, sollte sich vorab bei den verschiedenen Tierkrematorien informieren, ob angeboten wird, dass der Tierhalter bei der Einfahrt in den Ofen und der anschließenden Ascheentnahme anwesend sein und sich so ganz sicher sein kann.