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Nach Kaiserschnitt alle Welpen tot

von Ben T.

Hallo, wir haben bei unserer Hündin Welpen erwartet, jedoch gab es beim ersten Welpen das Problem, dass dieser im Geburtskanal feststeckte. Laut Ärztin mit Schultergürtel. Um die anderen zu retten, ließen wir einen Kaiserschnitt machen, was aber auch die anderen tötete, die noch in der Mutter waren. Dass man Verluste hat okay, aber alle tot und Mutter auch fast erstickt bei der Narkose!?! Können wir Anspruch gegen denn Tierarzt geltend machen??

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen und tragischen Falles an mich wenden müssen.
Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet. Zunächst allgemeinen Information hierzu vorweg.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich, warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
Ein Urteil, dass sich mit einem Kaiserschnitt und der Schadensersatzpflicht der Tierärztin beschäftigt ist z.B. das Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2003, Az. 3 U 87/02.
In Ihrem konkreten Fall ist zu zunächst prüfen, ob dem Tierarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung und ein sogenanntes „Übernahmeverschulden“ zur Last gelegt werden kann und sodann in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben (Tierarzthonorar, Medikamente, Fahrtkosten, entgangener Gewinn, sofern Sie Züchter sind und die Welpen verkaufen wollten, etc.)
Um dies konkrete bewerten zu können, müssten die vorhandenen Unterlagen, insbesondere die Rechnungen und Befunde etc. eingesehen werden. Sie könnten auch Einsicht in die Unterlagen der Tierärztin fordern. Zwar muss sie Ihnen nicht die Originale aushändigen, muss Ihnen aber gegen Erstattung der Kosten Kopien zuschicken. Fordern Sie die Unterlagen schriftlich an und setzten Sie eine konkrete Frist.

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