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Hund beißt/tötet Katze auf eigenem Grundstück

von Rüdiger R.

Sehr geehrte Frau Fries, ich bin Halter eines Terriers, der nicht gut auf Katzen zu sprechen ist. Der Hund hat die Möglichkeit in meinem eingezäunten Garten sich frei zu bewegen. Wie in diesem eingezäunten Bereich die Rechtslage ist, ist mir bereits bekannt. Mein Nachbar hat zwei Katzen, die er an einer langen Leine laufen lässt. Die Leinen der Katzen sind jedoch so lang, dass diese auch auf mein Grundstück können. Leider bevorzugen es die Katzen, sich in meiner Tujahecke aufzuhalten, die sich auf meinem Grundstücksteil befindet, der NICHT eingezäunt ist. Diese Hecke muss ich beim Gassi gehen immer passieren. Auch wenn ich meinen Hund immer beim Passieren dieser Hecke angeleint habe, habe ich Angst, dass er sich doch mal eine Katze schnappt. Wie sieht dann die Rechtslage aus, wenn dies auf meinem Grundstück passiert?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Ob dies auf eigenem, einem fremden oder öffentlichen Grundstück passiert, ist daher unerheblich. Auch ist unwichtig, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht, da dies eine Gefährdungshaftung ist (und eben keine Verschuldenshaftung). Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss.
In Ihrem Falle wäre nun zu prüfen, ob eine Mitschuld des Katzenhalters gegeben ist, da er die Leine so lang beläßt, dass die Katzen unter die Hecke und somit auf Ihr Grundstück und in das Revier Ihres Terriers kriechen können. Dies setzt aber natürlich voraus, dass der Nachbar um die Gefahr für die Katzen durch Ihren Hund weiß und es dennoch tut. Letztlich müsste dies im Ernstfall ein Gericht entscheiden.
Zum Wohle der Katzen einerseits und zum Schutz Ihres Hundes vor einer möglichen Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne § 2 Nr. 3 HuV BW anderseits, versuchen Sie durch ein Gespräch mit dem Nachbarn sowie notfalls durch das Anlegen eines Maulkorbes o.ä. an dieser Stelle und/oder Antijagdtraining in einer Hundeschule einen Beißvorfall zu vermeiden.

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