zurück zur Übersicht Hund konnte aus Tierarztpr. weglaufen, weil die Tür offen war; Hund hatte in der Folge einen Unfall 11.05.2020 von Kirsten B. Liebe Frau Fries, unser Hund konnte aus einer Tierarztpraxis weglaufen, da die Tür offen stand. In der Folge hatte der Hund einen Verkehrsunfall, wurde aber glücklicherweise von einer Autofahrerin gefunden und in eine Tierklinik gebracht. Er erholt sich zum Glück sehr gut und schnell. Unsere Frage bezieht sich nun auf die Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind. Kann die Praxis, aus der unser Hund aufgrund der offenen Tür entlaufen konnte, mit verantwortlich gemacht werden? Ist die Praxis verpflichtet, diesen Fall ihrer Versicherung zu melden? Vielen Dank für eine Rückmeldung Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Ihr Hund so großes Glück gehabt hat und es ihm wieder gut geht. In Ihrer Frage nach der Haftung für die entstandenen Kosten, geht um die Frage ob die Praxis eine schuldhafte Pflichtverletzung und damit eine Schadensersatzpflicht trifft. Hierzu zunächst allgemeine Ausführungen vorweg. Da Sie unausgesprochen mit dem Tierarzt einen Dienstvertrag über die Behandlung des Hundes geschlossen haben, kommt in Ihrem Fall die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Betracht wegen der fehlenden oder unzureichenden Sicherung des Hundes. Kommt man nach Prüfung der Einzelheiten Ihres konkreten Falles zu dem Ergebnis, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, wobei ein Verschulden gesetzlich vermutet wird, muss man dann prüfen, ob Ihnen ein Mitverschulden, das auf die Höhe Ihres Schadensersatzes anzurechnen ist, zur Last gelegt werden kann. Um all dies bewerten zu können, müssen jedoch die Einzelheiten bekannt sein, da es z.B. wichtig ist, ob Sie z.B. den Hund morgens in der Praxis für eine OP abgegeben haben, dann wieder gegangen und der Hund entlaufen konnte oder ob es sich um eine „normale“ Behandlung handelte und Sie mit im Behandlungsraum waren und ihn z.B. selbst festgehalten haben bzw. eben nicht richtig festhalten konnten. Wenn Sie Ihre Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen und ihn zur Zahlung auffordern, wird er den Fall sehr wahrscheinlich seiner Betriebshaftpflicht zur weiteren Prüfung und Bearbeitung geben und Sie werden Post von der Versicherung erhalten. Sollten Sie keine oder Ihrer Ansicht nach eine zu geringe Zahlung erhalten, lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten oder sogar vertreten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich freue mich, dass Ihr Hund so großes Glück gehabt hat und es ihm wieder gut geht. In Ihrer Frage nach der Haftung für die entstandenen Kosten, geht um die Frage ob die Praxis eine schuldhafte Pflichtverletzung und damit eine Schadensersatzpflicht trifft. Hierzu zunächst allgemeine Ausführungen vorweg. Da Sie unausgesprochen mit dem Tierarzt einen Dienstvertrag über die Behandlung des Hundes geschlossen haben, kommt in Ihrem Fall die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Betracht wegen der fehlenden oder unzureichenden Sicherung des Hundes. Kommt man nach Prüfung der Einzelheiten Ihres konkreten Falles zu dem Ergebnis, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, wobei ein Verschulden gesetzlich vermutet wird, muss man dann prüfen, ob Ihnen ein Mitverschulden, das auf die Höhe Ihres Schadensersatzes anzurechnen ist, zur Last gelegt werden kann. Um all dies bewerten zu können, müssen jedoch die Einzelheiten bekannt sein, da es z.B. wichtig ist, ob Sie z.B. den Hund morgens in der Praxis für eine OP abgegeben haben, dann wieder gegangen und der Hund entlaufen konnte oder ob es sich um eine „normale“ Behandlung handelte und Sie mit im Behandlungsraum waren und ihn z.B. selbst festgehalten haben bzw. eben nicht richtig festhalten konnten. Wenn Sie Ihre Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen und ihn zur Zahlung auffordern, wird er den Fall sehr wahrscheinlich seiner Betriebshaftpflicht zur weiteren Prüfung und Bearbeitung geben und Sie werden Post von der Versicherung erhalten. Sollten Sie keine oder Ihrer Ansicht nach eine zu geringe Zahlung erhalten, lassen Sie sich von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten oder sogar vertreten.