zurück zur Übersicht Haftung des Hundes 14.05.2020 von Sven W. Hallo, ich bräuchte Hilfe in einem recht komplizierten Fall: Meine jetzige Freundin wurde geschieden. Sie hatte damals einen Hund zusammen mit ihrem Ex-Mann angeschafft. Jedoch hatte sie den Kaufpreis alleine unterschrieben, zahlt die Hundesteuer und auch auf dem Impfpass ist sie eingetragen. Der Hund lebt aber ohne Unterbrechungen bei ihrem Ex-Mann, da dieser sich nicht an die neue Wohnung gewöhnen konnte. Sie hat weiterhin eine Privathaftpflicht mit Einschluß Tierhaftpflicht. Was passiert, wenn der Hund jetzt einen Schaden verursacht? Da sie auch keinen Einfluss auf das Risiko hat, würde sie gerne den Baustein aus ihrem Haftpflichtvertrag streichen und ihr Ex soll den einschließen. Sind rechtliche Probleme zu erwarten? Viele Grüße Sven W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass die beiden verheiratet waren und den Hund gemeinsam angeschafft haben, ist davon auszugehen, dass beide Miteigentümer geworden sind und beide auch Halter im Sinne des § 833 BGB (was nicht mit dem Eigentum zu verwechseln ist) waren. Da die Trennung daran erstmal nichts ändert, müsste bekannt sein, ob im Scheidungsverfahren auch über den Hund entschieden wurde und wem von beiden das Alleineigentum an ihm zugesprochen wurde oder ob die beiden sich anderweitig verbindlich über den Hund geeinigt haben, und ob Ihre Freundin auch noch andere Kosten weiterhin für den Hund übernimmt und ob sie als rechtlich als Halterin im Sinne des § 833 BGB gilt. Da Sie schreiben, dass es sich um eine „Privathaftpflicht mit Einschluß Tierhaftpflicht“ handelt, ist auch zu bedenken, dass diese Versicherung die Haftung für einen Hund gar nicht mit umfasst, sondern nur für Katzen und Kleintiere gilt. Für Hunde muss eine gesonderte Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ob die Kündigung des Zusatzes für die Tierhaltung überhaupt sinnvoll ist, ist daher zu überlegen. Da die Haftung für einen Hund sehr weitreichend ist und enorme Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen, im schlimmsten Fall sogar lebenslange Zahlungen auslösen können, sollte Ihre Freundin ihr Haftungsrisiko anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass die beiden verheiratet waren und den Hund gemeinsam angeschafft haben, ist davon auszugehen, dass beide Miteigentümer geworden sind und beide auch Halter im Sinne des § 833 BGB (was nicht mit dem Eigentum zu verwechseln ist) waren. Da die Trennung daran erstmal nichts ändert, müsste bekannt sein, ob im Scheidungsverfahren auch über den Hund entschieden wurde und wem von beiden das Alleineigentum an ihm zugesprochen wurde oder ob die beiden sich anderweitig verbindlich über den Hund geeinigt haben, und ob Ihre Freundin auch noch andere Kosten weiterhin für den Hund übernimmt und ob sie als rechtlich als Halterin im Sinne des § 833 BGB gilt. Da Sie schreiben, dass es sich um eine „Privathaftpflicht mit Einschluß Tierhaftpflicht“ handelt, ist auch zu bedenken, dass diese Versicherung die Haftung für einen Hund gar nicht mit umfasst, sondern nur für Katzen und Kleintiere gilt. Für Hunde muss eine gesonderte Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ob die Kündigung des Zusatzes für die Tierhaltung überhaupt sinnvoll ist, ist daher zu überlegen. Da die Haftung für einen Hund sehr weitreichend ist und enorme Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen, im schlimmsten Fall sogar lebenslange Zahlungen auslösen können, sollte Ihre Freundin ihr Haftungsrisiko anwaltlich prüfen lassen.