zurück zur Übersicht Rechtliche Aufteilung von Hund nach Trennung 20.05.2020 von Sandra F Sehr geehrte Frau Fries, der Hund um den es sich handelt, wurde innerhalb einer langjährigen Beziehung (10 Jahre) gemeinschaftlich angeschafft. Die Aufteilung der Kosten wurde jedoch nicht zu exakt gleichen Teilen getroffen und leider auch nur der Ex-Partner als alleiniger Hundehalter bei der Stadt eingetragen. Die Hauptfürsorge und Betreuung des Hundes in der Zeit der Beziehung lag jedoch hauptsächlich bei der Partnerin. Nun ist nach der Trennung der Fall eingetreten, dass der Ex-Partner eben diese Situation ausnutzt (alleinig eingetragener Hundehalter sein und es "offiziell SEIN Hund" ist), um seine ehem. Lebensgefährtin zu erpressen. Im schlimmsten Fall ihr den Hund komplett wegzunehmen. Damit verfährt er zu ihrem Leidwesen, wie er will. Weder Absprachen, noch das Wohl des Tieres sind somit gesichert. Ein sachlicher Umgang zur Klärung dieser Problematik ist von seiner Seite aus leider nicht mehr möglich. Somit konnte bisher keine Lösung zur gerechten Aufteilung des Hundes zwischen beiden Partnern stattfinden - obwohl dies die ehem. Lebensgefährtin zum Wohle des Hundes sehr begrüßen würde und bisher außerordentlich darum bemüht war. Hinzu kommt, dass der Hund mehr auf sie als Bezugsperson geprägt ist durch die jahrelange Fürsorge und er ihr auch sehr am Herzen liegt - wohingegen aus Erfahrung auch klar ist, dass diese Fürsorge beim Ex-Partner nicht gegeben ist. Um nicht in ständiger Angst leben zu müssen, dass ihr der Hund komplett entzogen wird und auch, in anderen Belangen damit nicht von ihrem Ex-Partner weiterhin erpresst zu werden, ist die Frage: Welche Rechte oder Möglichkeiten hat sie im Bezug auf die Hundehaltung - und Aufteilung nach Ende der Beziehung/räumlichen Trennung - insofern keine außergerichtliche Einigung mit dem Ex-Partner erzielt werden kann? Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da der Hund gemeinschaftlich angeschafft wurde und sich beide um den Hund gekümmert haben, dürften beide nach wie vor Gemeinschaftseigentümer des Hunde gemäß §§ 741 ff. BGB sein (die Anmeldung zur Hundesteuer hat keine Aussagekraft über den Eigentumsstatus, da die Hundesteuer eben nicht an das Eigentum anknüpft). Um einen Rechtsstreit zu vermeiden und auch wegen der Sorge, den Hund irgendwann gar nicht mehr sehen zu können, sollte wenn möglich nochmals versucht werden eine Einigung zu erzielen, derart, dass sein Eigentumsanteil übertragen wird (ob per Schenkung oder gegen die Zahlung eines Geldbetrages oder Verrechnung eines Teils seiner Schulden bei Ihnen, etc.). Wie auch immer Sie sich einigen, sollten Sie dies unbedingt schriftlich festhalten, da dies nicht nur der Klarheit, sondern auch zu Beweiszwecken dient. Die Vereinbarung/der Vertrag sollte mindestens folgende Daten enthalten: die vollständigen Daten der beiden Personen die vollständigen Daten des Hundes der Kaufpreis und die Zahlungsmodalität (Raten, Aufrechnung o.ä.) oder eben keine Zahlung der Eigentumsübergang auf Sie und die Einigkeit, dass Sie Alleineigentümerin werden und welche Dokumente mit übergeben werden sollen (z.B. EU-Heimtieraus, Stammbaum, Ahnentafel, Tierarztberichte etc.) Wenn Sie z. B. ein Besuchsrecht und/oder eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten vereinbaren, muss auch dies schriftlich vereinbart werden (wobei es gut zu überlegen ist, ob ein Besuchsrecht überhaupt sinnvoll ist). Ist keine Einigung möglich, müsste letztlich das zuständige Gericht die Eigentumslage klären und dann entsprechend entscheiden. Wie das Gericht entscheiden wird, also ob einem von Ihnen das Alleineigentum gesprochen würde gegen Zahlung eines Betrags an den anderen oder ob statt dessen im Wege des „Benutzungsrechts“ gemäß § 745 Absatz 2 BGB eine Art „Umgangsrecht“ an dem Hund ausgeurteilt würde, hängt von den Einzelheiten Ihres Falles ab und lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da der Hund gemeinschaftlich angeschafft wurde und sich beide um den Hund gekümmert haben, dürften beide nach wie vor Gemeinschaftseigentümer des Hunde gemäß §§ 741 ff. BGB sein (die Anmeldung zur Hundesteuer hat keine Aussagekraft über den Eigentumsstatus, da die Hundesteuer eben nicht an das Eigentum anknüpft). Um einen Rechtsstreit zu vermeiden und auch wegen der Sorge, den Hund irgendwann gar nicht mehr sehen zu können, sollte wenn möglich nochmals versucht werden eine Einigung zu erzielen, derart, dass sein Eigentumsanteil übertragen wird (ob per Schenkung oder gegen die Zahlung eines Geldbetrages oder Verrechnung eines Teils seiner Schulden bei Ihnen, etc.). Wie auch immer Sie sich einigen, sollten Sie dies unbedingt schriftlich festhalten, da dies nicht nur der Klarheit, sondern auch zu Beweiszwecken dient. Die Vereinbarung/der Vertrag sollte mindestens folgende Daten enthalten: die vollständigen Daten der beiden Personen die vollständigen Daten des Hundes der Kaufpreis und die Zahlungsmodalität (Raten, Aufrechnung o.ä.) oder eben keine Zahlung der Eigentumsübergang auf Sie und die Einigkeit, dass Sie Alleineigentümerin werden und welche Dokumente mit übergeben werden sollen (z.B. EU-Heimtieraus, Stammbaum, Ahnentafel, Tierarztberichte etc.) Wenn Sie z. B. ein Besuchsrecht und/oder eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten vereinbaren, muss auch dies schriftlich vereinbart werden (wobei es gut zu überlegen ist, ob ein Besuchsrecht überhaupt sinnvoll ist). Ist keine Einigung möglich, müsste letztlich das zuständige Gericht die Eigentumslage klären und dann entsprechend entscheiden. Wie das Gericht entscheiden wird, also ob einem von Ihnen das Alleineigentum gesprochen würde gegen Zahlung eines Betrags an den anderen oder ob statt dessen im Wege des „Benutzungsrechts“ gemäß § 745 Absatz 2 BGB eine Art „Umgangsrecht“ an dem Hund ausgeurteilt würde, hängt von den Einzelheiten Ihres Falles ab und lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen.