zurück zur Übersicht Hundehaltung Zustimmung verweigert 07.07.2020 von Thomas F. Sehr geehrte Frau Fries, wir mieten von einer Gemeinde ein Einfamilienhaus mit Garten in einem Schloßpark. Im Schloß ist eine Kita untergebracht und manchmal finden dort auch Veranstaltungen (Geburtstage/ VHS- Kurse) statt. Nun möchten wir uns einen Labrador zulegen benötigen lt. Mietvertrag die Zustimung. Die Gemeinde verweigert, da ich zitiere, "Auch bei guter Haltung, Erziehung und Betreuung eines Hundes läßt sich auch bei aller Sorgfalt unserer Einschätzung nach eine Beeinträchtigung für den Kinderkrippenbetrieb nicht gänzlich ausschließen. Auch bei evtl. künftigen Nutzungen des Treffs und des Schloßparks können mögliche Beeinträchigungen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir einer Hundehaltung nicht zustimmen können." Eine letzte Sicherheit hat man doch nie. Für mich klingt das sehr pauschal gehalten. Es möchte auf dem Rathaus nur niemand verantwortlich sein, wenn doch was passiert - dann wird gefragt wer die Zustimmung erteilt hat. Letztendlich bin ich als Halter doch verantwortlich - können Sie mir helfen? Mit freundlichen Grüßen Thomas F. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich geben Ihnen recht, dass es nie eine 100% Sicherheit gibt, schließlich ist ein Hund ein Lebewesen und kein Roboter und dies auf pauschales Hundehaltungsverbot hinauslaufen würde. Hier ist allerdings für Ihren Einzelfall zu prüfen, ob die Verweigerung dennoch wirksam sein könnte, da sie nicht allgemein, sondern eben aufgrund des Krippenbetriebs und des Publikumsverkehrs begründet wird oder ob die Zustimmung nicht gänzlich verweigert, sondern z.B. nur mit Auflagen verbunden werden dürfte (kein Freilauf zu den Krippenzeiten o.ä., was von den Gegebenheiten abhängig wäre). Wird die Zustimmung weiterhin verweigert müssen Sie diese letztlich einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich geben Ihnen recht, dass es nie eine 100% Sicherheit gibt, schließlich ist ein Hund ein Lebewesen und kein Roboter und dies auf pauschales Hundehaltungsverbot hinauslaufen würde. Hier ist allerdings für Ihren Einzelfall zu prüfen, ob die Verweigerung dennoch wirksam sein könnte, da sie nicht allgemein, sondern eben aufgrund des Krippenbetriebs und des Publikumsverkehrs begründet wird oder ob die Zustimmung nicht gänzlich verweigert, sondern z.B. nur mit Auflagen verbunden werden dürfte (kein Freilauf zu den Krippenzeiten o.ä., was von den Gegebenheiten abhängig wäre). Wird die Zustimmung weiterhin verweigert müssen Sie diese letztlich einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen.