zurück zur Übersicht Laborwert-Legende bei Eigenlaboren 23.07.2020 von Natalie K. Hallo, bis vor kurzem wurden alle Blutproben im Idexx Labor bearbeitet, sodass die Werte auch miteinander vergleichbar und verständlich aufgeschlüsselt sind. Beim letzten Blutbild wurden die Proben in einem Eigenlabor in der Praxis bearbeitet. Die Werte sind hier in Abkürzungen aufgeschlüsselt, die ich nicht alle verstehe und googeln hat hier keine vollständige Erklärung liefern können. Nun habe ich den Tierarzt gebeten mir eine Legende für die Abkürzungen zur Verfügung zu stellen. Dieser weigert sich jedoch und bietet mir eine kostenpflichtige Beratung zu den Werten an. Darum geht es mir ja aber gar nicht, sondern lediglich um eine "Übersetzung", damit die Vergleichbarkeit mit vorangehenden Untersuchungen im Verlauf möglich ist. Zudem wurde ich nicht darauf hingewiesen, dass im internen Labor eine Abweichung zur Deklaration externer Labore existiert. Muss ich für eine Erklärung der Wert-Kürzel tatsächlich extra bezahlen? Es sollte doch eine einfache Aufgabe sein, schließlich sind es keine extra für mich gefertigten Abkürzungen. Ich bin etwas ratlos mit welchem Nachdruck ich die Übersetzung anfordern kann. Gibt es hier ggf. gesetzliche Regelungen, z. B. zur Aufklärungsaufgabe? Viele Grüße. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keine klare gesetzliche Regelung hierzu. § 3 Absatz 1 Nr . 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer Berlin sieht nur vor, dass Tierärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren haben, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen. Der Umfang und Ausmaß dieser Dokumentation ist allerdings nicht geregelt. Der BGH hat in seinen Urteilen von 1983 und 1984 ausgeführt, dass keine patientenverständliche Form der Dokumentation geschuldet sein, sondern eine für einen anderen Mediziner verständliche. Dabei könne auch eine Dokumentation in Stichworten und Symbolen genügen, solange der nachbehandelnde Mediziner sie verstehen könne. Wenn Sie sich mit dem Tierarzt nicht einigen können, dass er Ihnen die Werte kostenlos oder gegen eine niedrige Gebühr aufschlüsselt, könnten Sie sich an die Tierärztekammer Berlin wenden, die allerdings nur vermitteln kann, ihn aber letztlich auch nicht zur kostenlosen Erklärung verpflichten kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider gibt es keine klare gesetzliche Regelung hierzu. § 3 Absatz 1 Nr . 5 der Berufsordnung der Tierärztekammer Berlin sieht nur vor, dass Tierärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren haben, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen. Der Umfang und Ausmaß dieser Dokumentation ist allerdings nicht geregelt. Der BGH hat in seinen Urteilen von 1983 und 1984 ausgeführt, dass keine patientenverständliche Form der Dokumentation geschuldet sein, sondern eine für einen anderen Mediziner verständliche. Dabei könne auch eine Dokumentation in Stichworten und Symbolen genügen, solange der nachbehandelnde Mediziner sie verstehen könne. Wenn Sie sich mit dem Tierarzt nicht einigen können, dass er Ihnen die Werte kostenlos oder gegen eine niedrige Gebühr aufschlüsselt, könnten Sie sich an die Tierärztekammer Berlin wenden, die allerdings nur vermitteln kann, ihn aber letztlich auch nicht zur kostenlosen Erklärung verpflichten kann.