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Tierarztrechnung für Korrekturbehandlung

von Heike M.

Bei meinem Pony wurden routinemäßig die Zähne nachgesehen und die Tierärztin entschied sich für eine Zahnbehandlung. Anschließend konnte mein Pony nicht mehr richtig essen, sodass ein paar Wochen später, auf meinen Wunsch, der Chef der Praxis die Zähne nochmals kontrollierte und feststellte, dass die Zähne Wellen hatten und einer erneuten Behandlung bedürfen. Wieder wurde die Tierärztin geschickt, die bei der Behandlung auch noch ein Auge meines Ponys so verletzte, dass es für zwei Wochen angeschwollen war und tränte. (Das Pony macht übrigens weiterhin Wickel beim Fressen). Meine Frage: Die erste Rechnung wurde natürlich bezahlt, muss ich jedoch die zweite Behandlung auch zahlen, da es sich hierbei lediglich um Korrektur der Erstbehandlung handelt? Vielen Dank :)

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Diese Frage ist an dieser Stelle nicht eindeutig zu beantworten.
Grundsätzlich gilt vereinfacht gesagt, dass Sie mit dem Tierarzt einen Dienstvertrag geschlossen haben und für alle durchgeführten Dienste also Behandlungen und Untersuchen die in der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vorgeschriebenen Gebühren bezahlen müssen.
Da ein/e Tierarzt/Tierärztin bis auf wenige Ausnahmen nur den Dienst, aber eben keinen Erfolg schuldet, ist zu prüfen, ob die erste Zahnbehandlung fehlerhaft ausgeführt wurde oder ob es durchaus üblich ist, dass bei dem Zahnzustandes Ihres Ponys mehrere Behandlungen notwendig sein können. In Ihrem Fall müssen daher die Einzelheiten bekannt sein und die zweite Rechnung eingesehen werden, um diese dann anhand der GOT zu prüfen.
Ebenfalls geprüft werden könnte, ob Sie im Gegenzug Kosten für die Verletzungen des Auges gehabt haben, die die Tierärztin (nachweislich?) verursacht hat, und ob Sie diese eventuell dagegen aufrechnen können.
Versuchen Sie zunächst mit dem Tierarzt eine gütliche Lösung zu finden, zumal Sie schreiben, dass die Zahnbehandlung ja immer noch nicht erfolgreich war. Falls dies nicht möglich ist können Sie sich z.B. an die zuständige Landestierärztekammer wenden, die zwischen Ihnen und dem Tierarzt vermitteln können oder wenden Sie sich an eine/n Anwalt/in für Tierrecht.
 

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