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Futtterkosten erhoben bei Fundkatze

von Petra S.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebes Tasso/Team! Mein Kater, der mittlerweile altershalber verstorben ist, lief im Juni 2019 weg ( oder wurde verschleppt?), obwohl er immer in Hausnähe sich aufhielt. Er wurde nach seinem plötzlichen Verschwinden nach ca. 10 Monaten vom „ neuen Besitzer“ wegen Wurmerkrankung bei einem Tierarzt vorgestellt und dabei wurde der Chip ausgelesen. er wurde mir - unter Protest der Finderin (die ihn als Fundtier nie beim Tierheim gemeldet hatte) - durch die Tierarztpraxis wieder zurückgebracht. Er war als Vermisst bei Tasso, in den umliegenden Tierheimen und Tierarztpraxen gemeldet. Jetzt kommt besagte „Anfütterin“ mit Futterkosten-Forderungen. Ferner auch mit der Aussage, ich könne froh sein, dass sie mir ihn überhaupt „herausgerückt“ hätte. Sie hätte nach 6 Monaten rechtmäßigen Anspruch auf den Kater gehabt!!! Fragen: Kann Sie Futterkosten für 10 Monate in Rechnung stellen? Hätte Sie rein rechtlich Anspruch auf ihn gehabt, obwohl ich Suchmeldungen veröffentlicht hatte? Zu Ihrer Information: Jetzt hat besagte „Tierretterin“ sich wieder eine Katze seit gut 6 Monaten unrechtmäßig einverleibt und gibt die Fundkatze nicht ans Tierheim bzw. meldet ihren „Fund“ nicht!!!! Ich hatte ihr erklärt, dass es evtl. auch einen Besitzer gibt, der seine Katze sehnlichst vermisst. Nein sie behält die Katze!!! Bilder der jetzigen Fundkatze habe ich. Wie ist hier die Rechtslage? Ich bin etwas verunsichert, wie ich mich bezüglich der Futterkosten-Erstattung und der neuen einverleibten Katze verhalten soll. Können Sie mir helfen??? Im Voraus vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider ist das Anfüttern und das Behalten von Freigängern durch „gut meinende“ Menschen weit verbreitet ebenso wie der Irrglaube, dass man automatisch nach sechs Monaten Eigentümer wird.
Das Fundrecht ist in den §§ 965 -984 BGB geregelt und i.V.m. § 90a BGB ist es auch für Fundtiere anwendbar.
§ 965 BGB beschreibt die Anzeigepflicht des Finders:
„(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.“
Mit anderen Worten, wer eine fremde Katze an sich nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, eine Fundanzeige bei der zuständigen Behörde (= das örtliche Fundbüro) aufzugeben. Wer dies unterläßt und z.B. nur im örtlichen Tierheim fragt, ob eine Katze vermisst wird, macht sich unter Umständen einer Fundunterschlagung nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar. Zusätzlich bewirkt diese unterlassene ordnungsgemäße Fundanzeige, dass die besagte Sechs-Monats-Frist des § 973 BGB auch nicht zu laufen beginnt und nicht anwendbar ist. Im Übrigen gilt, selbst wenn die Frist zu laufen begänne, dass ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die reguläre dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, so dass das Argument, sie könnten froh sein ihn zurückbekommen zu haben, nicht richtig ist. Wenn sie dies nun wieder mit einem anderen Katze macht, könnten Sie eine Strafanzeige erstatten.
Zu prüfen ist jedoch, ob Sie tatsächlich Futterkosten erstatten müssen, da Sie, selbst wenn Sie den Kater nach kurzer Zeit wieder zurückbekommen hätten, ja auch Futter und u.U. Tierarztkosten gehabt hätten (so genannte „Sowiesokosten“), diese sind Ihnen in den 10 Monaten seiner Abwesenheit ja erspart geblieben.
Sollte die „Finderin“ tatsächlich auf diese Kostenerstattung bestehen, müsste sie dies notfalls einklagen und dort dann die einzelnen Ausgaben aber auch beweisen können.
 
 

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