zurück zur Übersicht Gültigkeit Schutzvertrag bei Weitergabe an Dritte 18.04.2021 von Sophie S. Sehr geehrte Frau Fries, meine Freundin hat zwei Kater, von denen sie aus persönlichen Gründen einen abgeben muss. Bereits vor einem Jahr hat sie den TSV von dem sie den Kater hat kontaktiert, dass sie diesen zurückgeben muss, woraufhin der TSV sagte sie hätten zur Zeit keinen Platz und könnten ihn nicht zurück nehmen. Laut Vertrag darf meine Freundin den Kater nicht ohne Zustimmung des TSV abgeben und muss ihn zurück geben. Jetzt habe ich angeboten den Kater aufzunehmen, der TSV ist informiert will den Kater aber nicht mir geben, da er vorerst in Einzelhaltung wäre, was von der Freundin die ihn bereits mehrere Jahre hat und kennt, gewünscht ist. Der Kater ist nach erfolgreicher Nachkontrolle seitens des TSV in das Eigentum meiner Freundin übergegangen. Welches Recht hat der TSV jetzt noch wenn ich den Kater übernehme? Außer evt. einer Geldstrafe? Meine Freundin kennt den Kater und meint, dass er sich die Aufmerksamkeit des Menschen nicht teilen will. Wir würden also im Sinne des Tieres handeln, der TSV stellt sich nur quer weil es nicht den persönlichen Ansichten der Vorsitzenden entspricht. Viele Grüße und ein schönes Wochenende. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob der Verein, der wie Sie schreiben, nicht mehr Eigentümer des Katers ist, überhaupt irgendwelche Rechte an dem Kater hat, hängt davon ab, ob die Vertragsklausel, die die Rückgabe an den Verein bzw. dessen Zustimmung zu einer Weitergabe enthält, überhaupt wirksam formuliert ist. Und selbst wenn diese Klausel wirksam sein sollte, ist zu prüfen, ob Ihre Freundin mit der Nachricht an den Verein, dass sie den Kater zurück geben will/muss ihrer Pflicht bereits genüge getan hat und der Verein durch die Verweigerung der Rücknahme auf sein Rücknahmerecht verzichtet hat. Wenden Sie oder Ihre Freundin sich bei weiterem Beratungsbedarf daher mit dem Tierschutzvertrag und der vorhandenen Korrespondenz mit dem Verein an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob der Verein, der wie Sie schreiben, nicht mehr Eigentümer des Katers ist, überhaupt irgendwelche Rechte an dem Kater hat, hängt davon ab, ob die Vertragsklausel, die die Rückgabe an den Verein bzw. dessen Zustimmung zu einer Weitergabe enthält, überhaupt wirksam formuliert ist. Und selbst wenn diese Klausel wirksam sein sollte, ist zu prüfen, ob Ihre Freundin mit der Nachricht an den Verein, dass sie den Kater zurück geben will/muss ihrer Pflicht bereits genüge getan hat und der Verein durch die Verweigerung der Rücknahme auf sein Rücknahmerecht verzichtet hat. Wenden Sie oder Ihre Freundin sich bei weiterem Beratungsbedarf daher mit dem Tierschutzvertrag und der vorhandenen Korrespondenz mit dem Verein an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.