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Abgabe kranker Hund aus dem Tierschutz

von Sabrina M.

Hallo, ich habe folgende Frage. Im März habe ich von einem Tierschutzverein in NRW einen Hund aus Rumänien übernommen. Er war zuvor bereits zwei Wochen auf einer Pflegestelle. Mit dem Hund wurde nur der EU Pass übergeben. Mir wurde gesagt, ich solle erst wieder in frühestens 3 Monaten zum Arzt zur Kontrolle. Da er aber offensichtlich die Analdrüsen voll hatte bin ich bereits zwei Wochen später bin. Es wurde ein Herzgeräusch festgestellt (beim routinemäßigen Abhören). Später wurde eine chronische Herzkrankheit festgestellt (bereits Studium 2). Der Verein sagt da könne er jetzt nichts machen. Man hätte den Hund auch nicht aus dem eigentlichen Partnertierheim hergeholt, sondern aus einem anderen Heim und da hat man wenig Kontrolle, ob und wie der Hund untersucht wurde. Ich bin sehr enttäuscht. Zum Einen, da mein Hund nicht frühzeitig versorgt wurde, was seine Chancen erhöht hätte, und weil er offensichtlich bereits krank an mich übergeben wurde und ich jetzt lebenslange hohe Kosten tragen muss und Angst haben muss, dass er frühzeitig stirbt. Die Schutzgebühr war ungewöhnlich hoch (EUR 425, 5 Jahre alt übergeben, wurde eine Woche später 6). Da hätte ich vernünftige Untersuchungen erwartet. Auch hat man schon ziemlich Druck gemacht, den Hund schnell zu übernehmen (es wäre schon der nächste Pflegehund für die aktuelle Stelle angemeldet). Im Nachhinein unseriös. Kann ich irgendwas tun? Oder kommt der Verein so davon? Vielen Dank. 
 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich nehme an, dass Sie einen schriftlichen Tierschutzvertrag abgeschlossen haben, aus dem sich Ihre Ansprüche ergeben könnten. Leider gibt es nach wie vor noch keine Entscheidung des obersten Zivilgerichts des BGH zu der Frage, ob Tierschutzverträge nun Kaufverträge oder Verträge eigener Art vergleichbar mit einem Verwahrungsvertrag sind. Diese Unterscheidung ist jedoch wichtig für die Prüfung der Ansprüche. Für beide genannten Rechtsansichten gibt es jeweils Urteile auch jüngeren Datums.
In Ihrem Fall könnte vielleicht das Urteil des AG Kassel vom 24.01.2019 hilfreich sein, da das Gericht von einer „Art Verwahrungsvertrag“ ausgeht und den Verein nach wie vor als Eigentümer sieht, der unter Umständen (abhängig vom konkreten Vertragsinhalt) nach wie vor für die Tierarztkosten aufkommen muss. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass neuen Halter*innen eines Auslands-Tierschutzhundes bewusst sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) der Tierschützer im Ausland oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegestellen bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel in den Vermittlungsanzeigen und/oder in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben enthalten daher ist zu prüfen, ob und wie dies in Ihrem Fall formuliert ist.
Um zu prüfen, ob Ansprüche bestehen und ob diese erfolgreich geltend gemacht werden können, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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