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Zu hohe Kosten für Einschläfern unserer Hündin

von Kerstin G.

Sehr geehrte Damen und Herren, schweren Herzens mussten wir für unsere kranke alte Hündin Luna das Einschläfern in der Nacht durch einen Tierarzt vorziehen lassen, der eine Praxis mit 24 Stunden Notdienst anbietet. Geplant war es am kommenden Tag durch unsere Tierärztin. Aber Lunas Schmerzen wurden wohl unerträglich, sie schrie immer mehr und atmete schwer, dass wir ihr das nicht mehr zumuten wollten, bis zur Sprechstunde unserer Tierärztin zu warten. Unsere Hündin wog knapp 6 kg, hatte wegen einer vorherigen Infusion noch eine Braunüle liegen und war innerhalb von nicht einmal 2 Minuten nach Gabe der Spritzen erlöst. Der Arzt war kurz angebunden, legte mir dann sofort die Formulare vor und bat mich zum Bezahlen. 450 Euro wollte er haben. Ich war geschockt, hatte mit so viel nicht gerechnet. Es sei ja Nacht war seine Antwort und beließ es bei 430 Euro, die ich zusammen bekam. Keine Rechnung oder Nachweis. Da wir aber für die Abmeldungen einen Nachweis brauchen, rief mein Mann den Tierart am nächsten Tag an, auch wegen des Nachweises des bezahlen Geldes. Daraufhin bekamen wir einen formlosen Beleg, eine Bescheinigung über die Einschläferung und eine Rechnung über knapp 10 Euro für die Ausstellung der Bescheinigung zugeschickt. Neben unserer Trauer bleibt das Gefühl, dass hier die Not unserer Hündin und die damit verbundene eigene Not unverhältnismäßig ausgenutzt wurde. Wir waren in der Situation erleichtert, dass Luna nicht mehr leiden musste, erst hinterher ist uns so richtig klar geworden, was da passiert ist. Denken Sie, es bestehe Hoffnung, einen Teil des Geldes eventuell doch noch auf irgendeinem Wege zurück bekommen zu können? Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie Hündin einschläfern lassen mussten und Sie das Gefühl haben, dass Ihre Not ausgenutzt wurde.
Der Betrag erscheint mir, auch trotz des Nachteinsatzes, hoch. Allerdings gilt sein Februar 2020 die neue “Notdienst-Gebührenordnung” wonach u.a. eine neue zusätzlich Notdienstpauschale von 59,50 EUR eingeführt wurde und die auch die abzurechenden Gebühren erhöht wurden.
Basis für die Abrechnung tierärztlicher Leistungen ist die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), die zwar keine Pflicht des Tierarztes zur Rechnungsstellung enthält. Wenn der Tierhalter jedoch ausdrücklich eine Rechnung fordert, muss eine solche ausgestellt werden, die dann die gesetzlichen Mindestinhaltsangaben nach dem UStG enthalten muss, wie vorlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, vollständige Adressierung, MWSt, Steuer-Nr./UStID, etc.
Zusätzlich sieht § 6 Absatz 3 GOT folgende Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein sollen:
„(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung;
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
3. die Diagnose;
4. die berechnete Leistung;
5. den Rechnungsbetrag;
6. die Umsatzsteuer.
Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.“
Um die Höhe der Rechnung überprüfen zu können, müssten also die einzelnen Posten bekannt sein, um unter anderem auch zu prüfen, ob Fahrtkosten richtig angesetzt wurden, etc.
Fordern Sie den Tierarzt daher auf, Ihnen eine ordnungsgemäßen Rechnung auszustellen, die Sie dann anwaltlich überprüfen lassen können.
 

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