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Mann stürzt nach versuchter Hundeattacke

von Silvia K.

Unsere Hündin Tilda hat bereits durch zwei minderschwere Beissattacken vor mehreren Monaten eine Maulkorb und Leinenpflicht auferlegt bekommen, die wir auch einhalten. Auf einem Gassi Gang am 31. 5.21 sprang Tilda plötzlich bellend in entgegengesetzter Richtung in die Leine, auf einen herannahenden Mann zu. Diesen sah meine Tochter nicht kommen und wurde deshalb von Tilda ein paar Meter stehend mit gezogen. Der Mann erschrak, versuchte rückwärts auszuweichen, stolperte dabei und fiel hin. Kurz danach fiel auch meine Tochter, Tilda noch immer an der Leine haltend. Es kam zu keiner Berührung. Der Mann brach sich trotzdem leider beide Handgelenke und wurde ins KH gebracht. Polizei wurde nicht hinzugezogen. Unsere Augenzeugin bestätigte zuerst spontan und sicher, dass der Hund den Mann weder angesprungen, noch berührt habe und dies durch Leine und Maulkorb verhindert wurde. Nun verbreitet sie, beeinflusst durch ihren Vater, das Gegenteil. Wir erhielten dann jetzt doch noch eine Anzeige und befürchten nun das Schlimmste. Wie wahrscheinlich ist also eine Beschlagnahmung des Hundes?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn die Aussagen der Zeugin sich plötzlich bezüglich der Berührung geändert hat, scheint sie aber in beiden Versionen zu bestätigen, dass Ihre Hündin angeleint war und dass sie einen Maulkorb trug. Somit kommt jedenfalls kein Verstoß gegen die Auflage der Leinen- und Maulkorbpflicht in Betracht. Ob und welche Konsequenzen dieser Vorfall haben könnte, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen, da die Vorgeschichte bekannt sein muss und die Verfügung des Ordnungsamtes mit all den Auflagen und Ankündigungen bei Verstößen eingesehen werden muss.
Sobald Sie Post von der Polizei und/oder dem Ordnungsamt erhalten, sollten Sie sich direkt an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden und nicht selbst mit der Behörde kommunizieren. Zunächst sollte Akteneinsicht beantragt und erst dann kann geprüft werden, ob und in welchem Umfang Stellung genommen wird bzw. wie eine Beschlagnahmung, sofern angedroht, verhindert werden kann.
 

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