zurück zur Übersicht Weiterverkauf eines Hundes 11.07.2021 von Michelle E. Wir haben einen „Kaufvertrag“ am 9.9.20 über einen Hund abgeschlossen. Im Kaufvertrag steht „Kaufpreis : Schutzgebühr von 400€“ Sowie „Der Hund darf vom Käufer nicht weiterverkauft oder für die Zucht verwendet werden“ Wie schaut es nun aus ? Dürfen wir den Hund, welcher doch eigentlich unser Eigentum ist, weiterverkaufen oder ist dieses wirklich bindend? Und wenn es bindend wäre, müsste der Verkäufer den Hund ja zurücknehmen, es kann uns ja keiner zwingen, für etwas aufzukommen was nicht möglich ist, bekommen wir dann das Geld „Kaufpreis / Schutzgebühr“ wieder , dürfen wir eine neue Höhe aufstellen ? Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst daher ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Verkäufer frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form und eben jenem Verbot des Weiterverkaufs / Zuchtverbot abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verkäufer nicht bereit ist, die beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, müsste der gesamte Vertragstext zunächst eingesehen werden, da die Wirksamkeit solcher Klauseln nur anhand des exakten Wortlauts und im Zusammenhang zu prüfen ist. Hierbei ist nämlich nicht nur die beanstandete Klausel wichtig, sondern auch ob und welche Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Klausel im Vertrag enthalten ist und ob diese überhaupt wirksam sind. Zudem müsste bekannt sein, ob es sich um eine Züchter handelt oder ob Sie den Hund von einer Privatperson übernommen haben, ob es sich um eine Welpen handelte, etc.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst daher ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Verkäufer frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenen Klauseln) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form und eben jenem Verbot des Weiterverkaufs / Zuchtverbot abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Verkäufer nicht bereit ist, die beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Um Ihre Fragen konkret beantworten zu können, müsste der gesamte Vertragstext zunächst eingesehen werden, da die Wirksamkeit solcher Klauseln nur anhand des exakten Wortlauts und im Zusammenhang zu prüfen ist. Hierbei ist nämlich nicht nur die beanstandete Klausel wichtig, sondern auch ob und welche Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen diese Klausel im Vertrag enthalten ist und ob diese überhaupt wirksam sind. Zudem müsste bekannt sein, ob es sich um eine Züchter handelt oder ob Sie den Hund von einer Privatperson übernommen haben, ob es sich um eine Welpen handelte, etc.