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Tierärztliche Dokumentation

von Stephan D.

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Hund ist leider wegen eines groben Behandlungsfehlers gestorben.Ich habe nun sämtliche Untersuchungsunterlagen nebst der tierärztlichen Dokumentation eingefordert. Da sich die Tierklinik lange Zeit lässt, mir diese zukommen zu lassen, habe ich die Befürchtung,dass diese die Dokumentation abändern oder gar neu Schreiben. Daher meine Frage; ist dies möglich dass Tierärzte die Dokumentation nachträglich ändern,ohne dass dies ersichtlich ist. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie sich aufgrund des Todes Ihres Hundes an mich wenden müssen.
Theoretisch ist eine nachträgliche Änderungen natürlich möglich. Leider gibt es im Bereich der Tierarzthaftung keine klare gesetzliche Regelung hierzu, wie in der Humanmedizin in § 630f Absatz 1 BGB, wo ganz klar geregelt ist, dass Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig sind, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
§ 6 Absatz 2 der Berufsordnung der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz sieht nur vor, dass Tierärzte über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren haben, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen.
Der Umfang und Ausmaß dieser Dokumentation ist allerdings nicht geregelt. Der BGH hat in seinen Urteilen von 1983 und 1984 ausgeführt, dass keine patientenverständliche Form der Dokumentation geschuldet sein, sondern eine für einen anderen Mediziner verständliche. Dabei könne auch eine Dokumentation in Stichworten und Symbolen genügen, solange der nachbehandelnde Mediziner sie verstehen könne. Zu nachträglichen Änderungen ist dort nichts enthalten.
Prüfen Sie die daher die Unterlagen nach Eingang sorgfältig ob es Anhaltspunkte für nachträgliche Änderungen gibt.
Sollte die Tierklinik Ihnen die Unterlagen gar nicht zukommen lassen, so verweisen Sie auf Ihr Recht als Patientenbesitzer gemäß §§ 810, 259 BGB sowie aus dem Grundrecht der Selbstbestimmung Einsicht in die Akte des Tierarztes nehmen zu dürfen. Der Tierarzt kann Ihnen entweder bei sich vor Ort die Akte zur Verfügung stellen oder Ihnen (kostenpflichtig) Kopien/Ausdrucke senden. Originale muss er nicht Ihnen nicht aushändigen. Notfalls könnten Sie eine Klage auf Einsicht in die Krankenakte erheben, wenn die Tierklinik auch hierauf nicht reagiert.
 Da es sich bei der Tierarzthaftung jedoch um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt am Besten von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht beraten.
 
 
 

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