zurück zur Übersicht Besitzer der Katze verstorben, Katze wurde vom Nachbarn ins Ausland gebracht 05.01.2022 von Anja A. Guten Tag und ein frohes neues Jahr für Sie! Wir haben seit ca. 2 Jahren eine Katze gefüttert und tierärztlich versorgen lassen, da die ursprüngliche Besitzerin verstorben ist. Ein weiterer Nachbar hat die Katze ebenfalls gefüttert und zeitweise beherbergt. Keiner von uns (weder er, noch ich) sind die neuen Besitzer. Allerdings ist die Katze auf meinen Namen bei Tasso registriert, da der Nachbar kein Interesse an Tierarztbesuchen oder Formalitäten hat. Diesbezüglich hatten wir auch schon Diskussionen. Im Februar 2021 verschwand die Katze plötzlich. Wir haben sie bei Tasso als vermisst gemeldet, alle Hebel in Bewegung gesetzt und verzweifelt gesucht, bis wir Anfang Dezember 2021 erfahren haben, dass der Nachbar die Katze mit an seinen "Zweit-Wohnsitz" nach Spanien genommen hat. Auf unsere Anfragen im ganzen letzten Jahr hat er nie geantwortet (wir hatten schon die Vermutung, dass er etwas mit dem Verschwinden der Katze zu tun hat). Er verweigert jeglichen Kontakt/Aussprache mit uns. Wir erhalten auch keine Infos, wo sie sich genau befindet, ob sie wieder kommt und wie es ihr gesundheitlich geht. Da der Herr mittlerweile wieder in Deutschland ist, die Katze aber offensichtlich noch in Spanien, machen wir uns Sorgen um die Samtpfote. Gibt es Möglichkeiten, den Nachbarn zur Herausgabe der Katze zu "zwingen" bzw. eine Rückführung nach Deutschland zu fordern, auch wenn es keinen offiziellen Vertrag gibt, dass die Katze einem von uns gehört? Herzlichen Dank für eine kurze Rückmeldung. Viele Grüße Anja A. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung und Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie die Antwort schon kennen oder erahnen. Unabhängig davon wer Eigentümer der Katze ist (entweder die Erben der Verstorbenen oder wenn es keine Erben gibt, dann der Staat als Erbe) weder Sie noch Ihr Nachbar dürften Eigentümer sein. Da Sie die Katzen zurückholen bzw. zurückhaben möchten, scheidet jedenfalls ein Anspruch aus Eigentum aus. Andere Herausgabeansprüche, die unabhängig vom Eigentum bestehen wie z.B. aus einem Verwahrungsvertrag ergeben sich aus Ihrer Schilderung nicht. Um solche Ansprüche genauer zu prüfen, müsste der gesamte Sachverhalt mit seinen Einzelheiten bekannt sein. Zu bedenken ist aber auch, dass selbst wenn es einen solchen Anspruch gäbe und Sie diesen erfolgreich vor Gericht geltend machen würden, stellt sich das Problem der Vollstreckung im Ausland, wenn er sich weigern würde die Katze nach Deutschland zurückzuholen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung und Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie die Antwort schon kennen oder erahnen. Unabhängig davon wer Eigentümer der Katze ist (entweder die Erben der Verstorbenen oder wenn es keine Erben gibt, dann der Staat als Erbe) weder Sie noch Ihr Nachbar dürften Eigentümer sein. Da Sie die Katzen zurückholen bzw. zurückhaben möchten, scheidet jedenfalls ein Anspruch aus Eigentum aus. Andere Herausgabeansprüche, die unabhängig vom Eigentum bestehen wie z.B. aus einem Verwahrungsvertrag ergeben sich aus Ihrer Schilderung nicht. Um solche Ansprüche genauer zu prüfen, müsste der gesamte Sachverhalt mit seinen Einzelheiten bekannt sein. Zu bedenken ist aber auch, dass selbst wenn es einen solchen Anspruch gäbe und Sie diesen erfolgreich vor Gericht geltend machen würden, stellt sich das Problem der Vollstreckung im Ausland, wenn er sich weigern würde die Katze nach Deutschland zurückzuholen.