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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ihr Fall zeigt das große Dilemma der Tierschützer, die sich um freilebende Katzen kümmern, die oft nicht kastriert, nicht gechipt, nicht tätowiert und nicht registriert sind und daher nicht eindeutig zu bewerten ist, ob es sich tatsächlich um eine herrenlose Streunerkatze oder um eine Freigängerkatze handelt. Extreme Verwahrlosung und Unterernährung können bei einer Katze darauf hinweisen, dass es sich um eine herrenlose Streunerkatze handelt, allerdings muss auch hier geprüft werden, ob das Tier nicht doch einem Halter zugeordnet werden kann. Denn auch hier kann es sich um Freigängerkatze handeln, die vermisst wird und über einen längeren Zeitraum alleine überleben musste. Mittlerweile gibt es daher viele verwaltungsgerichtliche Urteile, die vereinfacht gesagt, vom Grundsatz ausgehen, dass Haustiere nicht herrenlos werden und Hauskatzen grundsätzlich als Haustiere gehalten werden und damit als Fundtiere gelten (so z.B. das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung im Jahre 2013).
Dies zugrunde gelegt geht es rechtlich hier „nur“ um die Prüfung der Eigentumslage, ich bitte daher um Verständnis für die sachliche Antwort.
Auch wenn Sie nicht wussten ob bzw. wem der Kater gehört, dass es sich nicht um Ihr Eigentum und damit um einen fremden Kater handelt, war Ihnen bewußt. Andes als ein Finder, der gesetzlich zur Anzeige des Fundes verpflichtet ist, wenn er ein Fundtier an sich nimmt, ist der Eigentümer des Tieres nicht verpflichtet eine Suchanzeige oder eine Vermißtenanzeige aufzugeben.
Indem Sie den fremden Kater vermittelt haben, haben Sie über fremdes Eigentum verfügt. Hier ist nun zu prüfen, ob die Familie gegen Sie einen Herausgabeanspruch hat, obwohl Sie die den Kater mittlerweile an einen Dritten übergeben und somit nicht in im Besitz haben und wenn nicht, ob ein Schadensersatzanspruch gegen Sie bestehen könnte. In diesem Falle ist jedoch zu Ihren Gunsten wiederrum ein Schadensersatzanspruch gegen die Familie zu prüfen, da Sie die starke Schwellung des Katers auf Ihre Kosten beim Tierarzt behandeln lassen mussten, was eigentlich deren Pflicht gewesen wäre. Ob auch die Kosten für das Chippen und Kastrieren darunter fallen, müsste weiter geprüft werden.
Sollten Sie sich mit der Familie nicht gütlich einigen können, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.