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Hund greift Katze an

von Michaela S.

Hallo liebes Tasso-Team, Unsere Katze wurde vorgestern vor unserer Haustür, sprich auf unserem Grundstück, von einem Hund aus der Nachbarschaft angegriffen. Der Hund war unangeleint, der Weg zu unsrem Eingang frei zugänglich. Wir sind keine Hundeexperten, aber von Statur und Größe sowie Aussehen könnte es eine Old English Bulldogge gewesen sein. Wir bekamen den Abgriff mit, da der Hund massiv gegen unsere Haustür donnerte und so auch Dellen und Kratzer verursachte. Bei der Aktion gingen Gegenstände wie aufgestellte Blumentöpfe zu Bruch. Wir kamen dazu, als unsere Katze rücklings vor dem Hund lag und fauchte und sich wehrte. Dem Hund lief Blut aus dem Maul, was völlig bedeckt mit Katzenhaaren war. Durch unser Erscheinen war die Anwesende, sehr hilflos wirkende Halterin nebst Hund so erstaunt, dass unsere Katze fliehen konnte. Sie kam in der Nacht glücklicherweise wieder, völlig verängstigt und zerstaust. Offensichtliche Verletzungen wie Bisswunden sehen wir keine, sie hat nur einen Schock und regelrechte Angstzustände. Die Halterin hat ihren Hund genommen und ist mit dem Auto einfach weg gefahren. Bis heute keine Reaktion mehr, nicht mal eine versuchte Entschuldigung. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir hier, so etwas darf nicht nochmal passieren. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich freue mich, dass Ihre Katze unverletzt zurückgekommen ist. Ein weiterer Angriff könnte durch einen Leinenzwang verhindert werden, den allerdings nur das zuständige Ordnungsamt unter den Voraussetzungen der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) verhängen kann. Ebenso könnte das Ordnungsamt prüfen, ob es sich bei dem Hund um einen gefährlichen Hund gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 HundeVO handelt:
 
„Gefährlich sind auch die Hunde, die
3.
durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
 
4.
aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.“
 
Neben diesem Verwaltungsverfahren können Sie im Rahmen des Zivilrechts Ihren durch den Hund entstandenen Schaden von der Halterin ersetzt verlangen, da die Halterin aus § 833 Satz 1 BGB haftet. Zusätzlich könnte auch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehen. Um dies zu prüfen müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch ob es bereits zuvor Probleme mit dem Hund gab usw.
 
Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. 
 

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