zurück zur Übersicht Paragraph §11 Berlin/Welpenkauf 09.05.2022 von Anne R. Sehr geehrte Damen und Herren, Vielleicht können Sie mir helfen. Aus dem o.g. Paragraph werde ich nicht schlau und die Aussagen im Internet sind nicht eindeutig. Wenn ich eine Welpen kaufen möchte von einer Hundetrainerin, die gerade erst mit der Zucht abgefangen hat und für die Schule und Hundepension den §11 hat. Genügt das als Nachweis in Berlin oder müsste sie den für die Zucht auch beantragen, damit ich den Welpen von ihr legal kaufen darf ? Ich würde mich über eine Rückmeldung von Ihnen sehr freuen. Viele Grüße Anne R. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines zum Verständnis vorweg. Beim Tierschutzgesetz und der Erlaubnis nach § 11 handelt sich um einen Teil des Verwaltungsrechts und gilt vereinfacht gesagt zwischen der Stadtverwaltung und der Züchterin. Sie benötigt für ihre Zucht dann eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 8 a Tierschutzgesetz, wenn sie gewerbsmäßig im Sinne dieses Gesetzes züchtet. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, liegt eine gewerbsmäßige Zucht von Hunden in der Regel vor, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr vorliegen. Züchtet sie ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde ein Bußgeld verhängen und andere Maßnahmen ergreifen. Dies hat jedoch nichts mit dem Kaufvertrag und dessen Gültigkeit zwischen Ihnen und der Züchterin zu tun, da es sich dabei um einen Teil des Zivilrechts (Bürgerliches Gesetzbuch) und den dortigen Regelungen handelt. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines zum Verständnis vorweg. Beim Tierschutzgesetz und der Erlaubnis nach § 11 handelt sich um einen Teil des Verwaltungsrechts und gilt vereinfacht gesagt zwischen der Stadtverwaltung und der Züchterin. Sie benötigt für ihre Zucht dann eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 8 a Tierschutzgesetz, wenn sie gewerbsmäßig im Sinne dieses Gesetzes züchtet. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes, liegt eine gewerbsmäßige Zucht von Hunden in der Regel vor, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr vorliegen. Züchtet sie ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde ein Bußgeld verhängen und andere Maßnahmen ergreifen. Dies hat jedoch nichts mit dem Kaufvertrag und dessen Gültigkeit zwischen Ihnen und der Züchterin zu tun, da es sich dabei um einen Teil des Zivilrechts (Bürgerliches Gesetzbuch) und den dortigen Regelungen handelt. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.