zurück zur Übersicht Hund wird zurückgefordert 10.06.2022 von Johanna L. Hallo, ich habe vor über zwei Jahren einen Hund übernommen da er in dem vorherigen zu Hause nicht bleiben konnte. Die vorherigen Besitzer und ich waren sehr gute Freunde von mir weshalb ich auf einen Vertrag verzichtet habe. Ich habe den Hund sowie seinen Pass übergeben bekommen und seitdem wohnt er bei mir ich bezahle Steuern sowie Versicherung für ihn da das Futter, für mich ist er Teil meiner Familie. Jetzt steht bei mir im Umzug an Was die Vorbesitzer mitbekommen haben. Nun wird mir gesagt das ich entweder noch Summe X zahlen muss oder sie ihn zurückholen. Jetzt habe ich Angst dass ich ihn nach zwei Jahren zurückgeben muss. Bitte helfen Sie mir. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertag mit den ehemaligen Besitzern gemacht haben, so ist dennoch ein wirksamer mündlicher Vertrag zwischen Ihnen geschlossen worden. Zu prüfen ist jedoch, ob es sich nur um einen Verwahrungsvertrag handelte oder ob es ein Schenkungsvertrag war, da Sie für den Hund offensichtlich nichts bezahlt haben. Aufgrund des fehlenden Schriftstückes müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, was genau zwischen Ihnen vereinbart wurde und ob sich dies z.B. anhand eines WhatsApp-Verlaufes oder durch Zeugen, etc. belegen lässt. Da Sie in der besseren Position sind und den Hund bereits zwei Jahre bei sich, also in Ihrem Besitz haben, könnten Sie sich auf die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB beziehen. Gut ist ebenfalls, dass Sie die Papiere des Hundes ausgehändigt bekommen haben und ihn seit zwei Jahren auf eigene Kosten und eigenen Namen versichern, versteuern etc. Um jedoch verbindlich zu bewerten, ob Sie sowohl die Zahlung als auch die Rückgabe ablehnen können oder ob es sinnvoller ist, die Angelegenheit kurzfristig und verbindlich zu beenden und zu diesem Zweck z.B. anbieten, einen Betrag als symbolischen Kaufpreis zu bezahlen unter der Bedingung, dass mit der Zahlung alle Ansprüche rund um den Hund erledigt sind, ist ohne die Einzelheiten nicht möglich. Schließen Sie, falls jedenfalls falls Sie sich gütlich einigen können, unbedingt einen schriftlichen Vertrag in dem klar geregelt ist, dass Sie Alleineigentümerin des Hundes sind, um nachfolgende Streitigkeiten zu vermeiden. Andernfalls wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie keinen schriftlichen Vertag mit den ehemaligen Besitzern gemacht haben, so ist dennoch ein wirksamer mündlicher Vertrag zwischen Ihnen geschlossen worden. Zu prüfen ist jedoch, ob es sich nur um einen Verwahrungsvertrag handelte oder ob es ein Schenkungsvertrag war, da Sie für den Hund offensichtlich nichts bezahlt haben. Aufgrund des fehlenden Schriftstückes müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, was genau zwischen Ihnen vereinbart wurde und ob sich dies z.B. anhand eines WhatsApp-Verlaufes oder durch Zeugen, etc. belegen lässt. Da Sie in der besseren Position sind und den Hund bereits zwei Jahre bei sich, also in Ihrem Besitz haben, könnten Sie sich auf die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB beziehen. Gut ist ebenfalls, dass Sie die Papiere des Hundes ausgehändigt bekommen haben und ihn seit zwei Jahren auf eigene Kosten und eigenen Namen versichern, versteuern etc. Um jedoch verbindlich zu bewerten, ob Sie sowohl die Zahlung als auch die Rückgabe ablehnen können oder ob es sinnvoller ist, die Angelegenheit kurzfristig und verbindlich zu beenden und zu diesem Zweck z.B. anbieten, einen Betrag als symbolischen Kaufpreis zu bezahlen unter der Bedingung, dass mit der Zahlung alle Ansprüche rund um den Hund erledigt sind, ist ohne die Einzelheiten nicht möglich. Schließen Sie, falls jedenfalls falls Sie sich gütlich einigen können, unbedingt einen schriftlichen Vertrag in dem klar geregelt ist, dass Sie Alleineigentümerin des Hundes sind, um nachfolgende Streitigkeiten zu vermeiden. Andernfalls wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.