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Vorkaufsrecht mit Rückkaufswert

von Kerstin S.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor 1,5 Jahren ein Rückläufer Welpe ( verhaltensauffällig aber sehr lieb) von einer Züchterin für 1200€ gekauft mit dem Zusatz " for breed" also für die Zucht einsetzbar ( selbst verständlich erst nach abgeschlossenen Untersuchungen). Die Verhaltensauffälligkeit beläuft sich nur gegenüber meines 2. Hundes und zwar dahingehend, dass sie ständig meinen 2. Hund, zwar spielerisch beißt, umschmeißt und ihn irgendwie nicht in Ruhe lässt. Dieses Problem hatte ich bis vor ein paar Monaten gut im Griff durch viel Zuwendung und Arbeit mit dem besagtem Hund . Allerdings bin ich seit ein paar Monaten von meinem Partner getrennt, muss daher vollzeit arbeiten und konnte dem besagten Hund nicht meht die Aufmerksamkeit schenken. NUN zu meiner Frage; Im Kaufvertrag zwischen Züchterin und mir, wurde unter Rückgabe/ Abgabe/ Vorkaufsrecht folgendes vereinbart : a. Kann der Käufer den Hund ( aus welchen Gründen auch immer ) nicht mehr Halten, so räumt der Käufer der Züchterin ein Vorkaufsrecht ein. Der Rückkaufswert für die Züchterin beträgt 100€ ( egal in welchem Alter ). Der Käufer hat der Züchterin die geplante Abgabe des Hundes unverzüglich anzuzeigen. b. + c. Unter diesen Punkten es darum, dass ich der Züchterin Bescheid geben muss, wenn ich den Hind an Dritte weitergebe ( z.B. Verwandte, Freunde, Bekannte ) Ist es rechtens, dass ich der Züchterin den Hund für 100€ zurückgeben muss, wenn ich ihn nicht mehr behalten möchte/kann ? Zumal mir die Züchterin schon mitteilte, dass sie das Prinzip weiterführt ( an ihre Freunde, Verwandte, Bekannte) abgibt, allerdings um züchterisch jederzeit Welpen von ziehen zu lassen. Ich würde die Hündin jedoch gern in private Hände als Einzelhund abgeben.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst allgemeine Informationen vorweg.
 
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
 
Es stand daher sowohl der Züchterin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen (mit eben jener Klausel) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt.
 
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
 
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll.
 
Dass die Züchterin sich ein vertragliches „Vorkaufsrecht“ in ihren Verträgen vorbehält, ist an sich möglich und kann im Rahmen der oben genannten Vertragsfreiheit vereinbart werden, allerdings muss sie auch wirksam formuliert sein und auch der Eurobetrag muss im angemessen Verhältnis zum ursprünglichen Kaufpreis stehen, was ich in Ihrem Fall für fraglich halte, da zwischen dem Wert der Hündin bei Rückgabe und dem Festpreis von 100,00 € ein krasses Missverhältnis bestehen könnte.
 
Nicht nur hinsichtlich des Festpreises auch im Bezug auf die übrige Klausel sollten Sie prüfen lassen, da verschiedene Rechtsbegriffe verwendet und miteinander vermischt werden, so dass die Klausel unwirksam sein könnte: entweder ist es ein Vorkaufsrecht, das nach den §§ 463 ff BGB zu bewerten ist oder ein Wiederkaufrecht nach § 456 BGB oder ein Rückkauf.
 
Sollten Sie sich nicht gütlich mit der Verkäuferin einigen können, wenden Sie sich an einen Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht.
 
 
 
 
 

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