zurück zur Übersicht Leinenpflicht gegen Hundefreifläche 17.11.2022 von Marina S. Guten Tag, wir wohnen in Bad Neuenahr Ahrweiler. Bis kurz vor der Flut 2021 gab es eine Hundefreilauffläche, jetzt nicht mehr. Frage: Muss die Stadt eine Hundefreilauffläche anbieten? Gibt's dafür eine gesetzliche Grundlage? Gilt die Leinenpflicht auch, wenn die Stadt sich weigert, eine solche Fläche anzubieten? Mit freundlichen Grüßen Marina S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es gibt Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist (z.B. OLG Hamm, 5 Ss OWi 1225/00, 08.04.2001). Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein. Ob die Verordnung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler dieser Rechtsprechung genügt, kann ohne den Wortlaut zu kennen, nicht beantwortet werden. Zudem müsste auch bekannt sein, ob dies die einzige Freilauffläche war oder es nach wie vor noch weitere gibt und auch, aus welchem Grund die Stadtverwaltung diese spezielle Fläche nicht erneut als Freilauffläche nutzen möchte. Hieran schließt sich dann die Frage und die Prüfung an, ob die Leinenpflicht bei einer Weigerung der Stadtverwaltung weiterhin gilt bzw. in welchem Bereichen diese Pflicht weiterhin gilt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es gibt Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist (z.B. OLG Hamm, 5 Ss OWi 1225/00, 08.04.2001). Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein. Ob die Verordnung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler dieser Rechtsprechung genügt, kann ohne den Wortlaut zu kennen, nicht beantwortet werden. Zudem müsste auch bekannt sein, ob dies die einzige Freilauffläche war oder es nach wie vor noch weitere gibt und auch, aus welchem Grund die Stadtverwaltung diese spezielle Fläche nicht erneut als Freilauffläche nutzen möchte. Hieran schließt sich dann die Frage und die Prüfung an, ob die Leinenpflicht bei einer Weigerung der Stadtverwaltung weiterhin gilt bzw. in welchem Bereichen diese Pflicht weiterhin gilt.