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Tierarztkosten - neue GOT

von Iracema B.

Bei meinem Hund musste eine Ultraschalluntersuchung im Bauchraum gemacht werden, deswegen bin ich zu einem anderen Tierarzt gegangen. Ich habe eine Rechnung bekommen, der mehr als das 1,7fache des GOT bei all den Leistungen abgerechnet hat. Bei komplizierten Untersuchungen kann ich es verstehen, aber das sogar das das Versenden von Proben ( 1 Bearbeitung von Proben zum Versand (GOT 144)) und Laborkosten (GOT §1 §7) das 1,7fache kosten soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Ist der Tierart nicht an dem 1fachen Satz der GOT gebunden? Vielen Dank für Ihre Unterstützung. MFG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Eine Bindung an den Einfachen Satz der aufgeführten Gebühren, ergibt sich nur als Mindestbetrag. § 1 Absatz 2 der GOT sieht vor, dass dieser nur im begründeten Einzelfall ausnahmsweise unterschritten werden darf und wenn es sich um Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tiere handelt. Ansonsten steht es gemäß § 2 Absatz 1 GOT im Ermessen des Tierarztes bzw. der Tierärztin stufenlos zwischen dem einfachen und dreifachen Satz zu wählen, wobei die Schwierigkeit oder die Komplexität von Untersuchungen nur ein Teil ist, hinzu kommen u.a. auch der Wert des Tieres und die örtlichen Verhältnisse, sprich der Höhe der Praxismiete und dem örtlichen Markt, etc. :
 
„(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes
bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die
Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen,
insbesondere unter Berücksichtigung
1. der Schwierigkeit der Leistungen,
2. des Zeitaufwandes,
3. des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
4. des Wertes des Tieres und
5. der örtlichen Verhältnisse.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.“
 
Bei Nr. 144, Bearbeitung von Proben zum Versand betragen die Nettobeträge 10,26 € – 30,78 €, zzgl. Mehrwertsteuer.
 
Die Bundestierärztekammer empfiehlt in ihren Anmerkungen zu § 7 Absatz 2 GOT zu Fremdlaborkosten u.a. folgendes: „(...) Laborkosten externer Labors sind dagegen Auslagen, die ohne Aufschlag weitergegeben werden.“
 
Prüfen Sie daher die Rechnung, ob der 1,7 fache Auflag tatsächlich auf die externen Laborkosten gemacht wurde und bitten um Korrektur der Rechnung.

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