zurück zur Übersicht Verjährung Tierarztrechnung 16.01.2023 von Karin S. Hallo, unsere Pferdepraxis schickt immer erst 3 Jahre später eine Jahresrechnung. Die dann entsprechend hoch und kaum noch nachvollziehbar ist bei mehreren Pferden. Bis 2018 ist alles bezahlt. Alle Rechnungen für Leistungen ab dem 1.1.2019 wurden mir immer noch nicht in Rechnung gestellt (Stand 16.1.2023). Gehe ich recht in der Annahme, dass bisher nicht gestellte Forderungen für die Leistungen aus 2019 mit dem 31.12.2022 verjährt sind? BGB §§ 194 ff ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem der Tierarzt sich derart viel Zeit mit seiner Rechnungslegung läßt, riskiert er die von Ihnen richtig erkannte Gefahr der Verjährung. Sofern Sie nicht mit dem Tierarzt irgendeine Absprache oder ähnliches getroffen haben, die ein Schuldanerkenntnis Ihrerseits darstellt, könnte die Verjährung für Behandlungen aus 2019 mit Ablauf des 31.12.2022 eingetreten sein, da nicht das Ausstellungsdatum der Rechnung, sondern das Entstehen des Anspruches (hier die durchgeführten Behandlungen) für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend ist. Die Verjährung führt nicht dazu, dass sein Zahlungsanspruch für durchgeführte Behandlungen erloschen ist, sondern dass der Anspruch durch die Verjährung dauernd nicht durchsetzbar ist. Auf die Verjährung müssen Sie sich ausdrücklich berufen, um sie geltend zu machen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem der Tierarzt sich derart viel Zeit mit seiner Rechnungslegung läßt, riskiert er die von Ihnen richtig erkannte Gefahr der Verjährung. Sofern Sie nicht mit dem Tierarzt irgendeine Absprache oder ähnliches getroffen haben, die ein Schuldanerkenntnis Ihrerseits darstellt, könnte die Verjährung für Behandlungen aus 2019 mit Ablauf des 31.12.2022 eingetreten sein, da nicht das Ausstellungsdatum der Rechnung, sondern das Entstehen des Anspruches (hier die durchgeführten Behandlungen) für den Beginn der Verjährungsfrist entscheidend ist. Die Verjährung führt nicht dazu, dass sein Zahlungsanspruch für durchgeführte Behandlungen erloschen ist, sondern dass der Anspruch durch die Verjährung dauernd nicht durchsetzbar ist. Auf die Verjährung müssen Sie sich ausdrücklich berufen, um sie geltend zu machen.