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Errichtung eines hohen Hundezaunes zum Nachbarn

von Betina G.

Sehr geehrte Frau Fries, unser Dobermann ist vor kurzem zum dritten Mal in drei Jahren auf das Nachbargrundstück gelangt. Wir wohnen in einem Reihenhausgebiet und der 14 Meter lange und 80 cm hohe Zaun gehört zu diesen Nachbarn und sie sind dafür zuständig. Seitdem sie ein Kind haben, wurde dieser Zaun, um ihr Kind zu schützen, von ihnen flickenhaft erhöht und ist so nicht 100 Prozent für ihr Kind gesichert. Nach dem letzten Vorfall haben wir von unserer Seite den Zaun provisorisch abgedichtet, sowie der sich gelöste Zaun am Zaunende, wo der Hund zum Nachbarn gelangte, was wir aber erst danach feststellten. Es wurde von ihnen nie angesprochen, ob wir den Zaun nicht gemeinsam erhöhen können. Wir hätten dem sicher zugestimmt, da wir dort seit Jahrzehnten wohnen und meinten ein gutes nachbarliches Verhältnis zu haben. Beim letzten „Besuch“ unseres Hundes in ihrem Garten kam unverzüglich von ihnen die Forderung wir müssten einen 1.80 m hohen und 50cm tiefen Zaun errichten. Da wir sowieso schon vorhatten auf unserer Seite einen hohen Gegenzaun zu errichten, stimmten wir dem Zaun von 1.80 Meter zu, aber die Forderung ihn 50 cm tief zu versenken, da ein Dobermann 50 cm tief graben könnte, scheint unserer Meinung nach, aus der Luft gegriffen zu sein. Gibt es zum Versenken eines Hundezaunes Verordnungen oder Urteile? Da wir einen kleinen Garten haben und solche Grabaktionen von uns nicht unbemerkt bleiben würden, ist diese Forderung unverständlich. Des Weiteren haben uns diese Nachbarn zur Auflage gemacht, den Hund nur noch angeleint in den Garten zu lassen, ansonsten würden sie jedes Mal das Ordnungsamt rufen. Ist das rechtens? Müssten wir nicht vom Ordnungsamt benachrichtigt werden? Blufft sie nur? Unser Dobermann hat in den 3 ½ Jahren , die wir ihn haben weder uns noch andere jemals angeknurrt oder geschnappt. Unsere Nachbarn sind aber überzeugt , dass er ihr Kind beißen würde. Haben Sie recht herzliche Dank für Ihre Antwort bezüglich der Forderung den Zaun zu versenken und der Androhung mit dem Ordnungsamt.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie den Zaun erhöhen und endlich ausbruchsicher gestalten werden, da Sie als Hundehalterin nicht nur gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die ihr Hund verursacht haften müssen, sondern Sie sind auch gemäß § 1 Absatz 1 der HundeVO Hessen verpflichtet sind, Ihren Hund
 
„so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.“
 
Eine Leinenpflicht im Garten ergibt sich noch nicht mal für gefährliche Hunde im Sinne der HundeVO (§ 10 HundeVO).
 
Hinsichtlich der baurechtlichen Frage, ob und gegebenenfalls, wie tief ein Zaun eingegraben werden muss, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Bauamt und informieren sich dort. Ihr Nachbar kann Ihnen jedenfalls weder die Eingrabungstiefe des Zauns verbindlich vorschreiben, noch kann er Ihnen bzw. Ihrem Hund eine Leinenpflicht in ihrem eigenen Garten vorschreiben. All dies könnten ausschließlich die dafür zuständigen Baubehörde bzw. das Ordnungsamt, das für die Einhaltung der HundeVO Hessen zuständig ist.
 
Daneben sollte Sie unbedingt weiter versuchen die Situation gütlich beizulegen, um einen regelrechten Nachbarschaftskrieg, der nicht selten aus solchen Anlässen erwächst, zu vermeiden, z.B. mit Hilfe eines Mediators oder des örtlich zuständigen Schiedsamtes.
 
 
 
 

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