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Vorkaufsrecht

von Anja W.

Hallo, aus persönlichen Gründen mussten wir uns von unserem Dobermann trennen. Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen einen neuen Besitzer ausgesucht, bei dem unser Schatz sein lebensende verbringen sollte. Nun hat sich herausgestellt dass die Wahl doch nicht die richtige war, sie hat gelogen was berufliche fachliche und persönliche Situation angehen und hat ihn nach zwei Wochen auf eBay Kleinanzeigen reingesetzt für 500€ mehr wie wir ihn ihr gegeben haben. Auch uns hat sie angeschrieben dass wir ihn zurücknehmen sollen, was wir selbstverständlich tun wollten da wir ihn von dieser schlechten Haltung befreien wollten. Jetzt meinte sie sie möchte ihn uns doch nicht geben und möchte ihn über ebay Kleinanzeigen verkaufen. Aufgrund ihrer schlechten Kenntnis haben wir nun Bedenken dass sie nicht darauf achten wird ob die neue Umgebung gut ist oder nicht hauptsache er ist weg. Wir haben in dem Kaufvertrag nicht explizit auf das Vorkaufsrecht verzichtet, haben aber auch nicht reingeschrieben dass wir das Vorkaufsrecht haben. Haben wir irgendeine Handlungsmöglichkeit um zu verhindern dass er in falsche Hände gerät.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier sind verschiedene kaufvertragsrechtliche Fragen betroffen.
 
Wünscht der Verkäufer ein Vorkaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht muss sich er dies ausdrücklich im Kaufvertrag vorbehalten. Dies gilt nicht automatisch, so dass Sie darauf auch nicht verzichtet haben, sondern es nicht vereinbart haben.
 
Dennoch könnten Sie einen Anspruch auf Rückgabe des Hundes haben, da zu prüfen ist, ob die Käuferin vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, indem sie Sie schriftlich aufgefordert hat den Hund zurückzunehmen und Sie damit einverstanden waren. In diesem Falle wäre damit ein Rückabwicklungsverhältnis zustande gekommen, mit der Folge, dass Sie gegen Rückzahlung des Kaufpreises den Hund wieder zurückbekommen.
 
Diesen Anspruch könnten Sie theoretisch einklagen, wobei an dieser Stelle die konkreten Erfolgsaussichten nicht beurteilt werden können. Hierzu müsste zunächst der Kaufvertrag geprüft werden und sodann der gesamte Schriftverkehr/WhatsApp Verlauf etc. mit Käuferin. Sichern Sie zu Beweiszwecken wenn möglich die Verkaufsanzeige der Käuferin, da ein Weiterverkauf bereits nach zwei Wochen zu einem viel höheren Kaufpreis unter Umständen einen Handel mit Wirbeltieren darstellen könnte, für den es nach § 11 Tierschutzgesetz eine Erlaubnis des Veterinäramtes braucht. Dies hängt jedoch von konkreten Einzelheiten ab.
 
Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf möglichst kurzfristig an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, um zu verhindern, dass sie den Hund an einen Dritten verkauft, da die Wahrscheinlichkeit den Hund dann zurückzubekommen sehr gering ist.

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