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Hund im Nachlass vermitteln / Tierheim

von Marvin D.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, mein vor Kurzem verstorbener Vater hat mir einen Hund hinterlassen. Dieser wurde vom Ordnungsamt vorläufig in ein Tierheim bzw. in die dortige Tier-Pension gesteckt. Nach ausgiebiger Prüfung ist es uns leider nicht möglich, den Hund selber aufzunehmen, da wir bereits selber einen Hund haben und diese sich leider nicht verstehen. Jetzt wäre meine Frage in dem Moment, wo ich das Erbe annehme, nehme ich auch den Hund mit an, ist es dennoch möglich, falls ich den Hund nicht privat vermittelt bekomme, diesen dann in ein Tierheim zu geben oder muss ich aufgrund der Erbschaft z. B. bis ans Lebensende für Kosten aufkommen etc.? Des Weiteren wäre es interessant, ob ich den Hund erst dann weitervermitteln darf, sobald sich das Nachlassgericht bei mir gemeldet hat oder ob ich das vorher auch schon darf? Mein Wohnort ist zwar Pinneberg, aber der Haushalt, aus dem der Hund stammt, ist in einem Dorf namens Kirchnüchel im Kreis Plön. (Nur zur Info, falls sich hier rechtlich etwas unterscheiden sollte) Ich bedanke mich ganz herzlich! Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich möchte Ihnen zunächst mein Beileid zum Tode Ihres Vaters aussprechen und bitte jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort.
 
Da Sie schreiben, mit „Annahme der Erbschaft“, möchte ich kurz auf ein mögliches Missverständnis hinweisen. Erbschaften muss bzw. kann man nicht annehmen, die Erbschaft fällt den gesetzlichen und testamentarisch eingesetzten Erben automatisch zu, wenn diese deren sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Die Ausschlagung allerdings muss beim zuständigen Amtsgericht ausdrücklich erklärt werden.
 
Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie das Erbe jedoch annehmen, also nicht ausschlagen werden, werden Sie nach Ablauf dieser Frist automatisch Erbe und treten damit in die Rechte und Pflichten Ihres verstorbenen Vaters eingetreten. Wenn Sie Alleinerbe sind, werden Sie Alleineigentümer des Hundes und frei können entscheiden, ob und an wen Sie den Hund verkaufen oder verschenken möchten, usw.
 
Ob Sie dies bereits jetzt schon dürfen bzw. ob Sie den Hund ohne Nachweis bzw. den Erbschein aus dem Tierheim abholen können, etc. hängt von den Einzelheiten ab, wie z.B. ob Sie Alleinerbe sind oder ob es eine Erbengemeinschaft gibt, ob Ihr Vater ein Testament gemacht hat und dort etwas zum Verbleib des Hundes geregelt hat, usw. Sollte diesbezüglich weiterer Beratungsbedarf bestehen, wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 

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