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Katzen zurück holen

von Heike D.

Folgender Sachverhalt: ich habe 2 Katzen die ich in meinem Elternhaus auch bei mir hatte. Als meine Mutter ins Heim kam zog in Ihre Wohnung eine Mieterin ein nebst Gatten. Ich habe ihr immer wieder gesagt sie soll die Tür zu lassen und die Katzen nicht in ihre Wohnung lassen weil sie die Wohnung gewöhnt waren von meiner Mutter. Da die Frau sehr tierlieb ist hat sie nicht gehört und die Katzen reingelassen. Das ist jetzt 3 Jahre her. Zwischenzeitlich bin ich ausgezogen und habe die Katzen dort gelassen, aber ihr nicht geschenkt oder so. Klare Absprache war: solange sie in dem Haus wohnt kann sie die Katzen betütteln (was sie auch macht) sollte sie ausziehen kommen die Katzen zu mir. Ich habe Platz und es sind meine Katzen. Nun ist meine Mutter gestorben und das Haus wird verkauft und ich würde die Katzen gerne zu mir nehmen. Sie gibt sie aber nicht mehr raus. Sie lässt mich auch nicht in ihre Wohnung sondern sperrt die Katzen ein. Wie ist hier die Rechtslage?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider kommt es oft zu Problemen bei der Rückgabe von Pflegetieren, gerade wenn wie in Ihrem Fall, die Tiere viele Jahre bei der Pflegeperson sind und diese die Tiere dann behalten wollen.
 
Um die Katzen zurückzubekommen müssten Sie einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch haben.  Dafür ist zu prüfen und zu beweisen, dass Sie nach wie vor Eigentümerin der Katzen sind und dass das Belassen der Katzen bei der Nachbarin keine Übereignung, sondern ein Verwahrungsvertrag darstellt. Diese Prüfung hängt jedoch von den Einzelheiten ab und ob und wie Sie die klare Absprache mit der Nachbarin, dass die Katzen bei deren Auszug an Sie zurückzugeben sind, beweisen können (z.B. durch Zeugen, durch WhatsApp oder E-Mails, etc.) Zudem wäre auch wichtig zu wissen, ob Sie während der letzten Jahre weiterhin für die Versorgung der Katzen gezahlt haben, ob Sie die Tierarztkosten übernommen haben, ob Sie regelmäßig Kontakt hatten usw.
 
In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, ob die vereinbarte Bedingung, unter der sie die Katzen zurückfordern können/dürfen hier eingetreten ist. Laut Ihrer Schilderung haben Sie vereinbart, dass bei Auszug der Dame aus dem Haus die Katzen zurückgegeben werden müssen. Leider schreiben Sie nur, dass das Haus verkauft wird, was aber nicht automatisch bedeutet, dass die Dame ausziehen muss, da laut § 571 BGB der Käufer als neuer Eigentümer den bestehenden Mietvertrag mit der Dame weiterführen muss. Hier müssten also ebenfalls die Einzelheiten bekannt sein.
 
Sollte die Dame sich weiterhin weigern und für den Fall, dass sie tatsächlich auszieht und die Katzen mitnehmen will, sollten Sie möglichst bald rechtliche Schritte einleiten, notfalls müssten Sie vor dem zuständigen Amtsgericht eine Herausgabeklage erheben. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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